Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Energetische Sanierung und der Richtlinie Mehrgenerationenwohnen zur Förderung des Einbruchschutzes von Wohngebäuden
(Änderungsrichtlinie Einbruchschutz)

Vom 27. August 2014

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum (RL Energetische Sanierung) vom 19. Januar 2012 (SächsABl S. 153), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nr. 3 werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Fassung“ folgende Wörter eingefügt:
„sowie die Verbesserung des Einbruchschutzes dieser Wohngebäude“.
2.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 1 werden das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt und nach dem Wort „Bewertung“ folgende Wörter angefügt:
„und der Einbruchschutz dieser Wohngebäude“.
3.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 3 wird folgende Nummer angefügt:
 
„1.4
zur Verbesserung des Einbruchschutzes in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme gemäß Nummern 1.1 bis 1.3
 
 
a)
Gebäudeabschlusstüren: Erneuerung durch einbruchhemmende Türen nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2,
 
 
b)
Wohnungsabschlusstüren: Erneuerung durch mehrfachverriegelte einbruchhemmende Brandschutztüren nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC2/T30,
 
 
c)
Kellergeschosszugangstüren: Erneuerung durch einbruchhemmende Brandschutztüren nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2/T30,
 
 
d)
Fluchttüren: Erneuerung durch einbruchhemmende Türen nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2 mit Mehrfachverriegelung und selbstverriegelnden Antipanikschlössern,
 
 
e)
Kellerfenster: Erneuerung durch einbruchhemmende Fenster nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2 mit Pilzkopfzapfenverriegelung und abschließbaren Fenstergriffen,
 
 
f)
Fenster und Fenstertüren im Erdgeschoss: Erneuerung durch einbruchhemmende Fenster nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2 mit Pilzkopfzapfenverriegelung und abschließbaren Fenstergriffen.“
4.
In Ziffer V Nr. 1 Buchst. d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Werden auch Maßnahmen gemäß Ziffer II Nr. 1.4 durchgeführt, beträgt diese Höchstgrenze 58 000 EUR.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Wohnraumanpassungen für generationenübergreifendes Wohnen (RL Mehrgenerationenwohnen) vom 28. Juni 2013 (SächsABl S. 694), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nr. 3 Satz 1 werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Veränderungen“ folgende Wörter eingefügt:
„und die Verbesserung des Einbruchschutzes dieser Wohngebäude“.
2.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „barrierereduzierenden“ folgende Wörter eingefügt:
„sowie des einbruchhemmenden“.
3.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 3 wird in Buchstabe k der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe l angefügt:
 
„l)
aa)
Gebäudeabschlusstüren: Erneuerung durch einbruchhemmende Türen nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2,
 
 
bb)
Wohnungsabschlusstüren: Erneuerung durch mehrfachverriegelte einbruchhemmende Brandschutztüren nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC2/T30,
 
 
cc)
Kellergeschosszugangstüren: Erneuerung durch einbruchhemmende Brandschutztüren nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2/T30,
 
 
dd)
Fluchttüren: Erneuerung durch einbruchhemmende Türen nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2 mit Mehrfachverriegelung und selbstverriegelnden Antipanikschlössern,
 
 
ee)
Kellerfenster: Erneuerung durch einbruchhemmende Fenster nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2 mit Pilzkopfzapfenverriegelung und abschließbaren Fenstergriffen,
 
 
ff)
Fenster und Fenstertüren im Erdgeschoss: Erneuerung durch einbruchhemmende Fenster nach DIN EN 1627 – 1630, Ausgabe 2011, in der Widerstandsklasse RC 2 mit Pilzkopfzapfenverriegelung und abschließbaren Fenstergriffen.“
4.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 4 wird das Wort „genannten“ gestrichen.
5.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Einzelmaßnahmen“ folgende Wörter eingefügt:
„gemäß den Buchstaben a bis k“.
6.
In Ziffer II Nr. 2 wird folgender Absatz angefügt:
„Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen des barrierefreien Bauens sind auch Maßnahmen gemäß Nummer 1 Buchst. l förderfähig.“
7.
In Ziffer V Nr. 1 Buchst. c wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Werden auch Maßnahmen gemäß Ziffer II Nr. 1 Buchst. l durchgeführt, beträgt diese Höchstgrenze 58 000 EUR.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
8.
In Ziffer V Nr. 2 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe angefügt:
 
„f)
Sind auch Maßnahmen gemäß Ziffer II Nr. 1 Buchst. l Gegenstand der Förderung, erhöht sich die Zuwendungshöhe für Wohnungen sowie Geschosse um je 8 000 EUR.“

III.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. August 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig