Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen
(Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO)
erlassen als Artikel 3 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Verordnung regelt für bestimmte Funktionsbereiche und Funktionsgruppen des Freistaates Sachsen besondere Stellenobergrenzen.
(2) Als Oberbehörde im Sinne dieser Vorschrift gelten Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist. Als Oberbehörden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Staatsbetriebe nach § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 1
(1) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsbereichen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
lfd. Nr. | Stelle | Prozent |
---|---|---|
1. | Stellen für Beamte an obersten Staatsbehörden | 60 Prozent, |
2. | Stellen für Beamte an Oberbehörden | 25 Prozent. |
(2) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsgruppen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
lfd. Nr. | Stelle | Prozent |
---|---|---|
1. | Stellen für Beamte als Sachbearbeiter, die überwiegend dem Eingangsamt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zugewiesene Aufgaben wahrnehmen | 80 Prozent, |
2. | Stellen für Beamte als Gerichtsvollzieher | 70 Prozent, |
3. | Stellen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Landesamtes für Verfassungsschutz | 65 Prozent, |
4. | Stellen für Beamte in Justizvollzugseinrichtungen | 65 Prozent, |
5. | Stellen für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung | 60 Prozent, |
6. | Stellen für Beamte, die überwiegend Aufgaben der Bezügefestsetzung wahrnehmen | 50 Prozent, |
7. | Stellen für Beamte als Ausbilder an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule | 45 Prozent, |
8. | Stellen für Beamte mit Aufgaben des Krankenpflegedienstes | 34 Prozent, |
9. | Stellen für Beamte als Prüfer in der Gewerbeaufsicht | 25 Prozent, |
10. | Stellen für Beamte als Programmierer | 20 Prozent, |
11. | Stellen für Beamte im Lebensmittelkontrolldienst | 15 Prozent, |
12. | Stellen für Beamte mit Aufgaben des allgemeinen technischen Dienstes | 15 Prozent. |
(3) Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 als Eingangsamt der Einstiegsebene 2 bis A 9. Die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Stellenanzahl stellt die Bemessungsgrundlage für die nach Maßgabe von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 SächsBesG zulässige Ausstattung von Stellen mit einer Amtszulage dar.
§ 3
Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2
Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten.
§ 4
Verwaltungsvorschrift
Das Staatsministerium der Finanzen kann in einer Verwaltungsvorschrift die nach den Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und dieser Verordnung geltenden Stellenobergrenzen zusammenfassen und für das mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchzuführende Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festlegen.