Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren
(FwMindVO)

Vom 8. April 1994

Aufgrund von § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Ermittlung der Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren werden die Gemeinden als Träger der Feuerwehren den Ortsklassen nach Anlage 1 zugeordnet.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Ausrüstungen der öffentlichen Feuerwehren kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.

§ 2
Mindestausrüstung

(1) Als Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren sind in Abhängigkeit von den Ortsklassen die in Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge vorzuhalten.

(2) Für eine Feuerwehr, die auf mehrere Feuerwachen verteilt ist, ist je Feuerwache mindestens ein der Ortsklasse I entsprechendes Löschfahrzeug vorzuhalten.

§ 3
Zusatzausrüstung

(1) Die Mindestausrüstung nach § 2 erhöht sich, soweit dies im Hinblick auf das Gefahrenrisiko innerhalb der Gemeinde und gegebenenfalls innerhalb des überörtlichen Einsatzbereiches notwendig ist.

(2) Der Kreisbrandmeister oder der Leiter der Berufsfeuerwehr beurteilt das Gefahrenrisiko innerhalb der Gemeinde und gegebenenfalls innerhalb des überörtlichen Einsatzbereiches der Feuerwehr und schlägt der betroffenen Gemeinde die erforderliche Zusatzausrüstung vor. Die Wehrleiter der betroffenen Feuerwehren sind zu hören. Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere:

  1. Art der Betriebe, Anlagen und Gebäude mit erhöhtem Brandrisiko,
  2. Einrichtungen und Gebäude mit einer größeren Zahl von Personen,
  3. historisch bedeutsame Gebäude,
  4. Lage und Nutzungsart der gefährdeten baulichen Anlagen,
  5. Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung,
  6. topographische Lage,
  7. Anfahrt für die Feuerwehr, Flucht- und Rettungswege,
  8. Löschmittelversorgung,
  9. Melde- und Alarmwege,
  10. Bedingungen für den überörtlichen Einsatz.

(3) Die Zusatzausrüstung muß angemessen und zweckmäßig sein. Die im Landkreis vorhandene Ausrüstung ist zu berücksichtigen.

(4) Kann zwischen dem Kreisbrandmeister oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr und der betroffenen Gemeinde keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Regierungspräsidium über die Zusatzausrüstung.

§ 4
Mindeststärke

(1) Die Mindeststärke des Einsatzdienstes der Feuerwehren beträgt das Zweifache der nach DIN 14011 Teil 6 und DIN 14502 Teil I geforderten Normbesatzung für die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge, jedoch mindestens die in Anlage 1 angegebene Personalstärke.

(2) Für die nach § 2 Abs. 2 und § 3 beschafften Fahrzeuge ist die doppelte Normbesatzung zur Mindeststärke nach Absatz 1 hinzuzurechnen.

§ 5
Werkfeuerwehren

(1) Der Personalbestand einer Werkfeuerwehr wird auf die Mindeststärke nach § 4 nicht angerechnet.

(2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Zusatzausrüstung der Feuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der Gemeinde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. April 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1)

Ortsklasse und Mindeststärke

Ortsklasse und Mindeststärke
Ortsklasse Einwohnerzahl Mindeststärke des Einsatzdienstes
Ortsklasse Einwohnerzahl
der Gemeinde
Mindeststärke
des Einsatzdienstes

I bis 2 000 12
II 2 001 bis 5 000 30
III 5 001 bis 10 000 30
IV 10 001 bis 20 000 34
V 20 001 bis 35 000 52
VI mehr als 35 000 71

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Mindestausrüstung

Mindestausrüstung
Ortsklasse Mindestausrüstung
Orts-
klasse
 

I 1 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF (DIN 14530 Teil 16)
oder
  1 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF-W (DIN 14530 Teil 17)
oder
  1 Kleinlöschfahrzeug – KLF-TS 8
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 8/6 (DIN 14530 Teil 5)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 8-TS 8-STA
  Bei geringen Entfernungen innerhalb des Ortes kann bis zur Beschaffung
eines Tragkraftspritzenfahrzeuges dieBereitstellung eines Zugfahrzeuges entfallen.
 
II 1 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF (DIN 14530 Teil 16)
oder
  1 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF-W (DIN 14530 Teil 17)
oder
  1 Kleinlöschfahrzeug – KLF-TS 8 und
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 8/6 (DIN 14530 Teil 5)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 8-TS 8-STA
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16-TS (DIN 14530 Teil 8)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16/12 (DIN 14530 Teil 11)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16
 
III 1 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF (DIN 14530 Teil 16)
oder
  1 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF-W (DIN 14530 Teil 17)
oder
  1 Kleinlöschfahrzeug – KLF-TS 8
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 8/6 (DIN 14530 Teil 5)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 8-TS 8-STA und
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16-TS (DIN 14530 Teil 8)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16/12 (DIN 14530 Teil 11)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16 und
  1 Anhängeleiter – AL 16-4 (DIN 14703)
 
IV 1 Einsatzleitwagen – ELW 1 (DIN 14507 Teil 2) und
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16-TS (DIN 14530 Teil 8)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16/12 (DIN 14530 Teil 11)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16 und
  1 Tanklöschfahrzeug – TLF 16/24-Tr (DIN 14530 Teil 22)
oder
  1 Tanklöschfahrzeug – TLF 16 und
  1 Drehleiter – DL 18-12 oder DLK 18-12 (DIN 14701 Teil 2)
oder
  1 Drehleiter – DL 23-12 oder DLK 23-12 (DIN 14701 Teil 2)
oder
  1 Drehleiter – DL 30
 
V wie in der Ortsklasse IV, zusätzlich
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16-TS (DIN 14530 Teil 8)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16/12 (DIN 14530 Teil 11)
oder
  1 Löschgruppenfahrzeug – LF 16
 
VI wie in Ortsklasse V, zusätzlich
  1 Rüstwagen – RW 1 (DIN 14555 Teil 2) und
  1 Wechselladerfahrzeug (DIN 14505) mit
  1 Abrollbehälter „Schläuche“ und
  1 Abrollbehälter „Atemschutz“ und
  1 Gerätewagen Gefahrgut – GW-G 3,5