Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit
(FördRL Wiedereinstieg)
Vom 23. September 2005
A. Allgemeine Regelungen
- I.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen stellt Zuwendungen in Form von Stipendien zur Verfügung, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern den Wiedereinstieg in die wissenschaftliche Arbeit nach deren Unterbrechung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben mit dem Ziel des Abschlusses zu ermöglichen.
Ferner erhalten promovierte Wissenschaftlerinnen die Möglichkeit, ihre wissenschaftliche Arbeit nach einer Unterbrechung wegen einer qualifizierten Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen.
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie sowie der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), in der jeweils geltenden Fassung. - 2.
- Ziel der Förderung ist es,
- a)
- insbesondere im naturwissenschaftlich-technischen Bereich den Anteil von Frauen bei Promotionen und Habilitationen zu verstärken,
- b)
- den Anteil von Frauen in Führungspositionen in Einrichtungen der Forschung und Lehre zu erhöhen und
- c)
- dem Anliegen der Frauenförderung an sächsischen Hochschulen Rechnung zu tragen.
- 3.
- Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die folgenden Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
- II.
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden insbesondere im naturwissenschaftlich-technischen Bereich
- 1.
- der Abschluss von Promotionen und Habilitationen bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die ihre wissenschaftliche Arbeit wieder aufnehmen, nachdem sie diese in bereits fortgeschrittenem Arbeitsstand zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen hatten;
- 2.
- Vorbereitungsmaßnahmen, die es promovierten Wissenschaftlerinnen ermöglichen, nach einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft die wissenschaftliche Arbeit wieder aufzunehmen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen.
B. Besondere Regelungen
- I.
- Stipendien zum Abschluss der Promotion oder Habilitation
- 1.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Antragsberechtigt sind
- aa)
- Frauen und Männer mit Hochschulabschluss,
- bb)
- promovierte Frauen und Männer,
- die, nachdem sie zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben ihre wissenschaftliche Qualifizierung an Universitäten des Freistaates Sachsen in einem bereits fortgeschrittenen Arbeitsstand unterbrochen hatten, die Arbeit an ihrem Promotions- oder Habilitationsvorhaben wieder aufnehmen, um es abzuschließen.
- b)
- Die besondere wissenschaftliche Qualifikation ist durch mindestens die Gesamtnote
- aa)
- „gut“ im vorangegangenen Hochschulgrad bei einem Antrag auf ein Promotionsstipendium und
- bb)
- „magna cum laude“ in der vorangegangenen Promotion bei einem Antrag auf ein Habilitationsstipendium
- nachzuweisen.
- c)
- Die Antragsteller dürfen bei einem Antrag auf ein Promotionsstipendium das 37. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Die Antragsteller dürfen bei einem Antrag auf ein Habilitationsstipendium das 42. Lebensjahr nicht überschritten haben. - d)
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss die wissenschaftliche Qualifizierung aufgrund familiärer Verpflichtungen mindestens neun Monate unterbrochen haben. Die gesetzlichen Zeiten des Mutterschutzes gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter ( Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden mit eingerechnet.
- e)
- Der Antragstellung ist eine Bestätigung der jeweiligen Fakultät oder des Fachbereichs der betreuenden Hochschule beizufügen, dass das Vorhaben im Rahmen der Forschungsschwerpunkte der Hochschule für diese von besonderem wissenschaftlichem Interesse ist.
- f)
- Die Promovendinnen oder Promovenden können in die Lehrtätigkeit der Hochschule mit maximal zwei Wochenstunden, die Habilitandinnen oder Habilitanden sollen von der Hochschule in die Lehrtätigkeit mit maximal vier Wochenstunden eingebunden werden.
- g)
- Während der Dauer des Stipendiums bedarf eine entgeltliche Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde; sie soll dem Stipendienzweck dienlich sein.
- h)
- Von der Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wer bereits
- aa)
- ein Landesstipendium nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien (Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO) vom 14. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 144) erhält,
- bb)
- ein Stipendium über den Deutschen Akademischen Austauschdienst, die Deutsche Forschungsgemeinschaft oder eine andere Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft erhält,
- cc)
- ein Stipendium nach der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien gemäß Artikel 1 Hochschul- und Wissenschaftsprogramm ( FördRL Stipendien HWP) vom 21. Januar 2004 (SächsABl. S. 154) erhält oder im Rahmen von Artikel 1 des Hochschul- und Wissenschaftsprogramms in einem Habilitationsvorhaben gefördert wird,
- dd)
- durch Begabtenförderungswerke gefördert oder
- ee)
- von einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt wird.
Eine geringfügige Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit maximal zehn Wochenstunden oder die geringfügige Ausübung von Lehrtätigkeit im Sinne von Buchstabe f ist mit der Förderung vereinbar. Die jeweilige Tätigkeit sollte in fachlichem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen und dem Stipendienzweck dienlich sein. - 2.
- Dauer der Förderung
- a)
- Das Stipendium wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel grundsätzlich für ein Jahr gewährt.
- b)
- Wird das wissenschaftliche Vorhaben aus objektiv fachlichen Gründen, die nicht von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten zu vertreten sind, nicht innerhalb des bewilligten Förderzeitraums abgeschlossen, kann vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Verlängerung bis zu sechs weiteren Monaten gewährt werden.
- c)
- Aus familiären Gründen kann das Stipendium auch als Teilzeitstipendium mit entsprechend verlängerter Laufzeit in Anspruch genommen werden.
Die Höhe des Stipendiums verringert sich entsprechend der in Anspruch genommenen Teilzeit. - d)
- Eine Unterbrechung der Förderung ist nach folgenden Maßgaben möglich:
- aa)
- Im Fall einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Monaten aufgrund eigener Erkrankung oder Erkrankung eines zu betreuenden Kindes, das im eigenen Haushalt der Stipendiatin oder des Stipendiaten lebt, kann das Stipendium insgesamt bis zu sechs Monaten unterbrochen werden.
Die Förderung wird in dem der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit folgenden Monat wieder aufgenommen. Auf Antrag kann das Ende der Förderung um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden. - bb)
- Auf Antrag können § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG mit der Maßgabe angewandt werden, dass die Förderung für die dort genannten Fristen unterbrochen und das Ende der Förderung um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben wird.
- cc)
- Zur Betreuung eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Förderung auf Antrag bis zu insgesamt sechs Monaten unterbrochen und das Ende der Förderung um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
- 3.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- a)
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- b)
- Der Stipendiensatz beträgt
- aa)
- für Promotionsvorhaben 985 EUR im Monat,
- bb)
- für Habilitationsvorhaben 1 285 EUR im Monat.
- c)
- Für Kinder, die im Haushalt der Antragstellerin oder des Antragstellers leben und für die diese(r) oder der Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes 2002 ( EStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 179), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, wird monatlich ein Familienzuschlag in Höhe von 100 EUR pro Kind gewährt.
- 4.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren
- a)
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Stipendien auf die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern diese Entscheidungsbefugnis nicht auf ein Gremium übertragen wird, dessen Zusammensetzung mit der Landeshochschulkonferenz abgestimmt ist.
- b)
- Die Stipendien werden innerhalb der Hochschulen allgemein zugänglich ausgeschrieben. Die Hochschulen regeln das Antragsverfahren in eigener Zuständigkeit.
- c)
- Die Anträge sind bei der Graduiertenkommission der jeweiligen Universität gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –
SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, bis jeweils zum 31. März für eine Förderung im laufenden Jahr und bis 30. September für eine Förderung im darauf folgenden Jahr einzureichen.
Die Stichtage gelten nicht für die Beantragung eines Stipendiums für das Jahr 2005. - d)
- Die Begutachtung der Anträge erfolgt durch die um folgende stimmberechtigte Mitglieder erweiterte Graduiertenkommission der jeweiligen Universität:
- aa)
- die Gleichstellungsbeauftragte der Universität,
- bb)
- die Gleichstellungsbeauftragte der für das laut Antrag in Aussicht genommene wissenschaftliche Vorhaben zuständigen Fakultät sowie
- cc)
- gegebenenfalls weitere Hochschullehrer der für das wissenschaftliche Vorhaben zuständigen Fakultät zur Sicherstellung der Mehrheitsverhältnisse gemäß § 67 Abs. 3 SächsHG.
- Kooperative Verfahren zwischen den Universitäten und Fachhochschulen sind möglich. Im Falle eines kooperativen Verfahrens nimmt neben der zuständigen Fakultät der Universität auch der zuständige Fachbereich der Fachhochschule zu dem Fördervorhaben Stellung.
Die erweiterte Graduiertenkommission trifft die fachliche Entscheidung über die Gewährung der Förderung sowie über deren Verlängerung und Widerruf. Sie erstellt einen Reihungsvorschlag der befürworteten Anträge.
Die befürworteten Anträge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen. - f)
- Die Anträge, die Antragsunterlagen und der Reihungsvorschlag sind von den Graduiertenkommissionen unverzüglich an das jeweils zuständige Studentenwerk als Bewilligungsbehörde zur Bewilligung weiterzuleiten.
- g)
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist den Studentenwerken die Fördermittel vorbehaltlich der Bereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber nach Anforderung jährlich zur Bewirtschaftung zu. Die Studentenwerke erteilen auf Grundlage dieser Bewirtschaftungsbefugnis jährlich die Zuwendungsbescheide. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
- h)
- Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuwendung spätestens mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats zu erbringen. Der Nachweis wird durch eine Bestätigung der für das wissenschaftliche Vorhaben zuständigen Fakultät erbracht, dass das geförderte wissenschaftliche Vorhaben innerhalb des Förderzeitraums den in Aussicht genommenen Fortschritt erzielt hat.
- i)
- Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich über das Ergebnis der Förderung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
- II.
- Stipendien für Vorbereitungsmaßnahmen, die promovierten Wissenschaftlerinnen einen Wiedereinstieg in die wissenschaftliche Arbeit nach qualifizierter beruflicher Tätigkeit ermöglichen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen
- 1.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Antragsberechtigt sind promovierte Frauen, die nach einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft die wissenschaftliche Arbeit wieder aufnehmen wollen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen.
- b)
- Die besondere wissenschaftliche Qualifikation ist durch mindestens die Gesamtnote „magna cum laude“ in der Promotion nachzuweisen.
- c)
- Die Antragstellerin muss eine mindestens dreijährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs nachweisen.
- d)
- Die Antragstellerin muss ihr ernsthaftes Interesse an der Schaffung der Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule nachweisen. Hierzu sind das von ihr beabsichtigte wissenschaftliche Vorhaben sowie die zur Absicherung dieses Vorhabens beabsichtigten Maßnahmen, zum Beispiel die Beantragung von Fördermitteln bei Dritten oder eines Habilitationsstipendiums, konkret darzulegen.
- e)
- Der Antragstellung ist eine Bestätigung der Hochschule beizufügen,
- aa)
- dass sich das beabsichtigte Vorhaben in den Forschungszusammenhang der Hochschule einfügt und daher für diese von besonderem wissenschaftlichen Interesse ist und
- bb)
- dass der Stipendiatin für den beantragten Förderzeitraum die für die Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen erforderliche Grundausstattung zur Verfügung gestellt wird.
- f)
- Die Antragstellerin darf das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.
- g)
- Von der Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wer bereits
- aa)
- ein Stipendium über den Deutschen Akademischen Austauschdienst, die Deutsche Forschungsgemeinschaft oder eine andere Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft erhält,
- bb)
- im Rahmen von Artikel 1 des Hochschul- und Wissenschaftsprogramms in einem Habilitationsvorhaben oder
- cc)
- durch Begabtenförderungswerke gefördert oder
- dd)
- von einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt wird.
Eine geringfügige Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit maximal zehn Wochenstunden oder die geringfügige Ausübung von Lehrtätigkeit im Sinne von Ziffer I Nr. 1 Buchst. f ist mit der Förderung vereinbar. Die jeweilige Tätigkeit sollte in fachlichem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen und dem Stipendienzweck dienlich sein. - 2.
- Dauer der Förderung
Das Stipendium wird für maximal sechs Monate gewährt. - 3.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- a)
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- b)
- Der Stipendiensatz beträgt 1 285 EUR im Monat.
- c)
- Für Kinder, die im Haushalt der Antragstellerin leben und für die diese oder der Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld nach § 62 EStG 2002 oder nach Bundeskindergeldgesetz bezieht, wird monatlich ein Familienzuschlag in Höhe von 100 EUR pro Kind gewährt.
- 4.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren
- a)
- Die Stipendiatin hat mit Ablauf der Förderung nachzuweisen, dass die beabsichtigte Maßnahme (zum Beispiel Beantragung von Fördermitteln oder eines Stipendiums) gemäß Nummer 1 Buchst. d durchgeführt wurde. Kann spätestens zwei Monate nach Ablauf der Förderung der Nachweis nicht erbracht werden, können die gewährten Mittel zurückgefordert werden.
- b)
- Im Übrigen gelten die unter Ziffer I Nr. 4 genannten Regelungen entsprechend.
C. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien) vom 1. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1325) außer Kraft.
Dresden, den 23. September 2005
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig