Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen ECSEL-Förderrichtlinie

Vom 25. November 2014

Artikel 1

Ziffer III der Sächsischen ECSEL-Förderrichtlinie vom 10. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1297) wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Nummer 1.
2.
Folgende Nummer 2 wird angefügt:
 
„2.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. November 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig