Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2015
(VwV vorl. HWiF 2015)

Az.: 22-H1200/267/2-2014/64405

Vom 10. Dezember 2014

Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, wird zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2015 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Vorbemerkungen

Gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, soll der Haushaltsplan vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt werden. Die Feststellung des Haushaltsplans 2015/2016 wird jedoch nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2015 erfolgen. In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 erfolgt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel deshalb auf der Grundlage nachfolgender Regelungen.

II.
Rechtliche Rahmenbedingungen

1
Rechtsgrundlagen
1.1
Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen

(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben in der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen . Danach können Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um

1.
gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2.
die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaats zu erfüllen,
3.
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Die Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen im konkreten Einzelfall liegt allein bei den Ressorts. Die Verantwortung des jeweiligen Ressorts entspricht auch der Systematik der Verfassung, die in Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen das Ressortprinzip festlegt. Die Sächsische Haushaltsordnung folgt dieser Systematik, indem sie die Zuständigkeit für die Ausführung des Haushalts dem Beauftragten für den Haushalt (BfH) zuordnet (§ 9 Absatz 2 Sächsische Haushaltsordnung). Bei allen Einzelentscheidungen verbleibt die Beurteilung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Verantwortung des Bewirtschafters. Die Möglichkeit, im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2015 Festlegungen für Gebiete, auf denen das Staatsministerium der Finanzen die allgemeine Federführung hat, zu treffen, bleibt davon unberührt.

1.2
Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen

Die Anwendung des Artikels 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen (über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) ist durch Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht ausgeschlossen. Allerdings ist hier – im Gegensatz zu Anwendung beziehungsweise Auslegung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen – die Einwilligung des Staatsministers der Finanzen und gegebenenfalls des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

1.3
§ 34 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung

Gemäß § 34 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, unabhängig davon, ob diese im Entwurf des Haushaltsplans nach Art und Höhe veranschlagt sind.

1.4
§ 45 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung

Die nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Sächsische Haushaltsordnung weiter geltenden, nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen des abgelaufenen Haushaltsplans dürfen nach Maßgabe der im Haushaltsplan 2013/2014 angegebenen Jahresfälligkeiten für die Jahre ab 2016 in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2014 sind zum 31. Dezember 2014 verfallen.

1.5
§ 45 Absatz 2 Sächsische Haushaltsordnung

Die aus dem Haushaltsjahr 2014 in das Haushaltsjahr 2015 übertragenen Ausgabereste unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und damit auch nicht dieser Verwaltungsvorschrift.

2
Erläuterungen zu Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen
2.1
Nötigkeit

Die Leistung von Ausgaben wird im Sinne von Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen als nötig eingeschätzt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, sowie sachlich notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind.

2.2
Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen

(1) Als gesetzlich bestehende Einrichtungen sind alle Behörden, Dienststellen, Institute, Anstalten et cetera zu verstehen, die rechtmäßig und ordnungsgemäß errichtet wurden und ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt zu finanzieren sind. Dabei dürfen die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, geleistet werden. Beurteilungsmaßstab hierfür sind die Ausgaben, die für die jeweilige Einrichtung 2014 geleistet wurden. Sofern im Entwurf des Haushaltsplans 2015, Stand 23. Dezember 2014 niedrigere Ansätze veranschlagt sind, gelten diese als Beurteilungsmaßstab.

(2) Die Schaffung neuer Einrichtungen ist nicht zulässig, es sei denn, es besteht eine rechtliche Verpflichtung.

2.3
Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen

Zu den Ausgaben zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen rechnen auch die Ausgaben, die dem Grunde nach gesetzlich vorgesehen, der Höhe nach aber noch unbestimmt sind.

2.4
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen

Ausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sind nach dem Grundsatz der Vertragstreue in jedem Fall zu leisten. Dabei müssen die rechtlichen Verpflichtungen vor Beginn der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung eingegangen worden sein.

2.5
Bauten und Beschaffungen

Unter Bauten und Beschaffungen sind große und kleine Baumaßnahmen und Beschaffungen im Sinne von § 24 Sächsische Haushaltsordnung zu verstehen. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn der Bau- beziehungsweise Beschaffungsauftrag vor Beginn der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ausgelöst wurde. Dabei gilt eine Baumaßnahme als begonnen, wenn eine vertragliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache (Vergabe in den Bereich der Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276) eingegangen wurde. Vorbereitungsmaßnahmen (Kostengruppe 700 nach DIN 276) gelten dagegen nicht als Beginn in diesem Sinne.

2.6
Sonstige Leistungen und Beihilfen

(1) Ausgaben für sonstige Leistungen sind zulässig, sofern sie der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen dienen.

(2) Unter Beihilfen sind insbesondere Zuwendungen im Sinne der §§  23 , 44 Sächsische Haushaltsordnung zu verstehen. Dabei ist im Rahmen der Fortsetzung von Förderprogrammen auch die Bewilligung von neuen Einzelprojekten möglich. Von einer Fortsetzung kann insbesondere beim Vorliegen der nachfolgenden Punkte ausgegangen werden:

a)
Die Fördervoraussetzungen des Programms im Entwurf des Haushaltsplans 2015, Stand 23. Dezember 2014, gelten ohne Leistungsausweitungen/-änderungen gegenüber dem Haushaltsjahr 2014 fort.
b)
Der Haushaltsgesetzgeber hat durch im abgelaufenen Haushalt ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen, die nicht nur der Abfinanzierung dienen, seinen Willen zur Fortführung dokumentiert.
c)
Dieser Wille ist nicht an Bedingungen geknüpft, die eine erneute Veranschlagung betreffen könnten (zum Beispiel Evaluationsgutachten).
d)
Sonstige Befassungen politischer Gremien geben keinen Anlass zu Zweifeln am diesbezüglichen Willen des Haushaltsgesetzgebers (zum Beispiel qualifizierte Sperren, Aussagen in Koalitionsvereinbarungen).

(3) Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für sonstige Leistungen, wie beispielsweise gewährte Zuweisungen an Staatsbetriebe, die nicht im förmlichen Zuwendungsverfahren gewährt werden.

(4) Die Bewilligung von Projekten, die auf einer in 2015 beabsichtigten Erweiterung von Fördertatbeständen beruht, ist nicht zulässig.

III.
Bewirtschaftungsregeln des Staatsministeriums der Finanzen

1
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel

(1) Die auf der Grundlage des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu leistenden Ausgaben beziehungsweise das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben werden der Höhe nach wie folgt begrenzt:

a)
40 Prozent für die Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2015 für die Hauptgruppen 5 und 6,
b)
70 Prozent für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2015 für die Hauptgruppen 5 und 6,
c)
80 Prozent für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2015 für die Hauptgruppen 4, 7 und 8.

Die Begrenzungen beziehen sich auf die Ansätze des Entwurfs des Haushaltsplans 2015, Stand 23. Dezember 2014. Dabei ist zu beachten, dass die Begrenzungen nicht schematisch ausgeschöpft, sondern nur im Rahmen der Ermächtigung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen bewirtschaftet werden dürfen.

(2) Ausgaben, die vollständig aus zweckgebundenen Zuweisungen oder Zuschüssen Dritter finanziert werden, dürfen bis zur Höhe der tatsächlichen eingegangenen Einnahmen unter Abzug etwaiger Vorgriffe aus dem Vorjahr geleistet werden. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 vom Hundert der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.

(3) Die im Entwurf des Haushaltsplans 2015, Stand 23. Dezember 2014 enthaltenen Kopplungsvermerke sind zu beachten. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 vom Hundert der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.

(4) Die in den §§ 10 und 12 des Haushaltsgesetzes 2013/2014 enthaltenen Deckungsfähigkeiten dürfen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus im Entwurf des Haushaltsplans 2015 aufgenommene Deckungsfähigkeiten sind unbeachtlich und dürfen nicht in Anspruch genommen werden. In Fällen des Satzes 1 gelten die Begrenzungen nach Absatz 1 für den jeweiligen Deckungskreis.

2
Bewirtschaftung von Stellen

(1) Bewirtschaftet werden können grundsätzlich die Stellen, die sowohl im Haushaltsplan 2013/2014 als auch im Entwurf des Haushaltsplans 2015, Stand 23. Dezember 2014 enthalten sind.

(2) Stellenplanänderungen und Ausnahmen zur Stellenbesetzung, denen im Vollzug des Doppelhaushalts 2013/2014 vom Staatsministerium der Finanzen zugestimmt wurde, gelten für die Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung fort, soweit diese Vollzugsmaßnahmen in den Entwurf des Haushalts 2015, Stand 23. Dezember 2014, übernommen wurden. Dies gilt auch für im Vollzug ausgebrachte Leerstellen und Abordnungsleerstellen.

(3) Im Entwurf des Haushaltsplans 2015 neu ausgebrachte Planstellen und Stellen dürfen erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 in Anspruch genommen werden. Neue Stellen können nur unter der Voraussetzung des § 7 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2013/2014 in Anspruch genommen beziehungsweise geschaffen werden.

(4) Planstellen und Stellen, die im Entwurf des Haushaltsplans 2015 nicht mehr ausgebracht sind, dürfen nicht besetzt werden

3
Sonstige Personalmaßnahmen

Als Grundlage für Personalmaßnahmen, die das Personal betrifft, das nicht vom Stellenplan erfasst wird (§ 8 Absatz 5 des Haushaltsgesetzes 2013/2014, beispielsweise Projektstellen), kann Artikel 98 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen herangezogen werden. Die Ausführungen in Abschnitt II Nummer 2.6 gelten entsprechend.

4
Einsparung von nicht veranschlagten Ausgaben

Die im Rahmen der vorläufigen Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben, die die Ansätze des durch das Haushaltsgesetz 2015/2016 festgestellten Haushaltsplans 2015 überschreiten, sind im jeweiligen Einzelplan einzusparen.

5
Buchung von Einnahmen und Ausgaben, Anrechnung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf die Ansätze 2015

(1) Einnahmen und Ausgaben sind ab dem 1. Januar 2015 bei den im Entwurf des Haushaltsplans 2015, Stand 23. Dezember 2014, ausgebrachten Titeln zu buchen.

(2) Da das Haushaltsgesetz 2015/2016 mit dem Haushaltsplan 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt, werden die seither fehlenden Ausgabeermächtigungen durch den festgestellten Haushaltsplan nachträglich ersetzt. Die bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes geleisteten Ausgaben und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen werden auf das Haushaltsjahr 2015 angerechnet. Damit werden die während der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geleisteten Ausgaben und eingegangen Verpflichtungen nachträglich zu „planmäßigen“ Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Haushaltsplan 2015 veranschlagt sind. Andernfalls sind sie in der Haushaltsrechnung als Haushaltsüberschreitung im Sinne von Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen nachzuweisen.

6
Staatsbetriebe gemäß § 26 Sächsische Haushaltsordnung

(1) Die Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2015 gilt für Staatsbetriebe entsprechend.

(2) Zuführungen an und Ablieferungen aus Sondervermögen unterliegen den Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung, nicht aber die Bewirtschaftung der Sondervermögen als solche.

7
Ausnahmen

Das Staatsministerium der Finanzen kann innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens für die in Abschnitt III Nummer 1 getroffenen Regelungen Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind hinreichend begründet an die jeweiligen Spiegelreferate zu richten.

8
Anwendung von Verwaltungsvorschriften

Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 gelten die Nummern 1.3, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 5 und 6 der Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014 weiter. Die Meldung der IST-Besetzung nach Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014 ist jedoch nicht zum 1. Januar 2015, sondern zum Stichtag 31. Dezember 2014 auf Basis des Haushaltsplans 2014 zu erstellen und bis zum 20. Januar 2015 elektronisch zu übermitteln. Abweichend von Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014 entfällt die Meldung zum 1. April 2015.

IV
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland