Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verfahren bei der Erteilung von Anerkennungen nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes
Vom 4. Februar 2004
Bei der Erteilung von Anerkennungen nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ( GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1803) geändert worden ist, ist wie folgt zu verfahren:
- 1.
- Zuständigkeit zur Erteilung der Anerkennungen:
- Die Staatsregierung hat durch die Verordnung über die Anerkennung der Bedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz (Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkV) vom 4. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 237) bestimmt, dass
- a)
- die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz oder in den Fällen des § 42 GrStG durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium und
- b)
- die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium
- erteilt werden (§§ 1 und 2
SächsGrStAnerkV).
Die Verordnung ist gemäß § 4 SächsGrStAnerkV mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
- 2.
- Vorbereitung des Anerkennungsverfahrens:
- 2.1
- Der Antrag auf Anerkennung ist einzureichen
- a)
- im Falle des § 1 Abs. 1 SächsGrStAnerkV beim Belegenheitsfinanzamt und
- b)
- im Falle des § 1 Abs. 2 oder § 2 SächsGrStAnerkV bei der Gemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz belegen ist.
- Da der Antrag auf Anerkennung zugleich den Antrag auf Grundsteuerbefreiung beziehungsweise -erlass beinhaltet, braucht der Steuerpflichtige nur einen Antrag zu stellen, um die Grundsteuerbefreiung oder den Grundsteuererlass zu erlangen. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass das Finanzamt beziehungsweise die Gemeinde bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens insoweit gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen keine belastenden Verwaltungsakte erteilt.
- 2.2
- In dem Antrag ist vom Steuerpflichtigen insbesondere anzugeben:
- a)
- die Bezeichnung des Grundbesitzes, für den Grundsteuerbefreiung beziehungsweise Grundsteuererlass begehrt wird (Art, Lage, Größe, Aktenzeichen);
- b)
- der Steuerschuldner (§§ 10, 40 GrStG);
- c)
-
soweit Grundsteuerbefreiung nach den § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2
GrStG begehrt wird, ausreichende Angaben über:
- den Benutzungszweck des Grundbesitzes,
- Art der Schule, des Heims oder Seminars,
- die Anzahl der Schüler, Jugendlichen, Studenten und sonstigen Personen, der Lehrkräfte und Aufsichtspersonen sowie
- der Träger oder Betreiber der Einrichtung;
- d)
- soweit Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG begehrt wird, ausreichende Angaben über die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der im Gebäude untergebrachten Gegenstände und Angaben, dass die Gegenstände den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind.
- 2.3
- Das Belegenheitsfinanzamt oder die betreffende Gemeinde prüft, ob die Angaben im Antrag zutreffend und vollständig sind. Der Antrag ist dann zusammen mit der Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuerakte und einer Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen.
Aus der Stellungnahme muss auch hervorgehen, ob die übrigen Voraussetzungen für die begehrte Grundsteuerbefreiung beziehungsweise den Grundsteuererlass erfüllt sind (unter anderem Eigentumsverhältnisse, Umfang der Steuerbefreiung, Stichtag für die Befreiung beziehungsweise den Erlass).
- 3.
- Durchführung des Anerkennungsverfahrens:
- 3.1
- Die Oberfinanzdirektion Chemnitz beziehungsweise das zuständige Regierungspräsidium entscheidet über den Antrag auf Anerkennung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachbehörde (§ 3 SächsGrStAnerkV).
- 3.2
- Zuständige Fachbehörden sind:
- a)
-
in den Fällen des § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
GrStG unter anderem
- für Zwecke des Unterrichts im allgemein bildenden und berufsbildenden, nicht akademischen Schulbereich
- für Schulen im Sinne von § 59 Abs. 6 SchulG das Regierungspräsidium Chemnitz
- im Übrigen die zuständigen Regionalschulämter,
- für Zwecke des Unterrichts im Bereich der sonstigen beruflichen Aus-/Fortbildung
- im Bereich der Landwirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz
- im Bereich der Forstwirtschaft das Landesforstpräsidium
- im Übrigen die zuständigen Regierungspräsidien,
- für Zwecke der Erziehung im Bereich der Tageseinrichtungen und sonstigen erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales,
- für Zwecke der Wissenschaft das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
- für Zwecke des Unterrichts im allgemein bildenden und berufsbildenden, nicht akademischen Schulbereich
- b)
- in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG das Landesamt für Denkmalpflege oder das Landesamt für Archäologie.
- 3.3
- Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens ist dem Antragsteller förmlich (mit Rechtsbehelfsbelehrung) mitzuteilen sowie dem vorlegenden Finanzamt beziehungsweise der vorlegenden Gemeinde in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
- 3.4
- Soweit dem Antrag auf Anerkennung stattgegeben wird, ist der Antragsteller im Anerkennungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des Grundbesitzes innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Veränderung bei Anerkennung nach § 1 Abs. 1 SächsGrStAnerkV dem Belegenheitsfinanzamt beziehungsweise bei Anerkennung nach § 1 Abs. 2 oder § 2 SächsGrStAnerkV der entsprechenden Gemeinde anzuzeigen hat. Zwecks Überprüfung der erteilten Anerkennung hat das Finanzamt beziehungsweise die Gemeinde über die bekannt gewordenen Änderungen umgehend der Oberfinanzdirektion Chemnitz beziehungsweise dem zuständigen Regierungspräsidium unter sinngemäßer Anwendung der Nummer 2.3 zu berichten.
Dresden, den 4. Februar 2004
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär