Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung
(SächsDO-BezügeVO)

Vom 20. März 1996

Aufgrund von § 124 Abs. 1 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333) wird verordnet:

§ 1
Dienstbezüge

(1) Dienstbezüge im Sinne des Zweiten Teils der SächsDO sind

  1. das Grundgehalt,
  2. der Ortszuschlag der Stufe 1,
  3. Stellenzulagen,
  4. Amtszulagen,
  5. sonstige gesetzlich geregelte Zulagen ohne Erschwerniszulagen,
  6. die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,
  7. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
  8. der Anwärtergrundbetrag und
  9. der Anwärtersonderzuschlag.

(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 84 SächsDO zählen alle in Absatz 1 genannten Bestandteile mit Ausnahme des Ortszuschlags.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. März 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht