Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers
(Erlaubnisfreiheits-Verordnung – ErlFreihVO)

Vom 12. September 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Aufgrund von § 44 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Erlaubnisfreie Benutzung

(1) Für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 erfüllt sind.

(2) 1Für das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, bezeichneten Zwecke hinaus ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich. 2Geringe Mengen liegen vor, wenn

1.
Auswirkungen der Benutzung auf die Umwelt, insbesondere den Wasser- und Naturhaushalt, nicht über das unmittelbare Umfeld der wasserwirtschaftlichen Anlage hinausgehen, und
2.
Auswirkungen auf bereits zugelassene Gewässerbenutzungen und auf besonders geschützte Biotope, Schutzgebiete und Vorkommen seltener, gefährdeter und geschützter Arten nicht zu erwarten sind.

(3) Anders lautende Regelungen in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Wasserschutzgebietengemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, Gewässerrandstreifen gemäß § 24 Abs. 4 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG weitergelten, bleiben unberührt. 1

§ 2
Anzeigepflicht

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die beabsichtigte Benutzung des Grundwassers der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen, wenn

1.
Grundwasser in einer Menge von mehr als 2 000 m3/a benutzt werden soll oder
2.
die Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet gemäß § 47 SächsWG, in einem Trinkwasserschutzgebiet gemäß § 51 WHG oder in einem entsprechenden Schutzgebiet, das nach § 123 SächsWG weitergilt, erfolgen soll oder
3.
die Benutzung im Innenbereich nach § 34 BauGB erfolgen soll.

(2) 1Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Insbesondere soll die Anzeige Angaben zur Wassermenge, zum Zweck der Benutzung, zur örtlichen Lage und zu geplanten technischen Maßnahmen enthalten.

(3) 1Die zuständige Behörde hat dem Anzeigepflichtigen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mitzuteilen, ob die Benutzung einer Erlaubnis bedarf. 2Soweit die Behörde den Anzeigepflichtigen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Notwendigkeit einer Erlaubnis informiert, gilt eine Erlaubnis für die Benutzung als nicht erforderlich.

(4) § 41 Abs. 1 SächsWG bleibt unberührt. 2

§ 3
Anforderungen an das zu versickernde Niederschlagswasser

Das zu versickernde Niederschlagswasser darf nicht häuslich, landwirtschaftlich, gewerblich oder in anderer Weise gebraucht worden und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.

§ 4
Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:

1.
außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen gelegene
 
a)
Dächer und Terrassen,
 
b)
befestigte oder unbefestigte, nicht gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Grundstücksflächen oder
2.
Wohnstraßen, Rad- und Gehwege.

(2) Das Niederschlagswasser von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern ist von der erlaubnisfreien Versickerung ausgenommen.

§ 5
Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei auf folgenden Flächen versickert werden:

1.
auf dem Grundstück des Anfalls,
2.
auf in gemeindlichen Satzungen besonders dafür ausgewiesenen Flächen, sofern insoweit das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde hergestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versickerungen in

1.
Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG und entsprechenden Schutzgebieten, die nach § 139 SächsWG weitergelten, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung oder der Beschluss keine andere Regelung getroffen hat,
2.
Gebieten mit schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Gebieten mit Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. 3

§ 6
Anforderungen an das schadlose Versickern

(1) Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Sofern im Einzelfall mehrere Möglichkeiten zur Versickerung gegeben sind, ist die Lösung zu wählen, die im höheren Maße das Schutzpotenzial des Bodens einbezieht.

(3) Ein ausreichender Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand ist einzuhalten.

(4) Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes muss gewährleistet sein.

§ 7
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht richtig nachkommt. 4

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. September 2001

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Änderungsvorschriften

Änderung der Erlaubnisfreiheitsverordnung

Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555)