Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates zum Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters

Vom 10. Dezember 2002

Auf Grund von §§ 4, 65, 119 Abs. 2 und § 126 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert worden ist, und zur Umsetzung von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) (ABl. EG Nr. L 192 S. 36) wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
(Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO)

Artikel 2
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  2. Folgende Nummer 15 wird angefügt:

    „15.   das Erheben und Verarbeiten der mit der Emissionserklärung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO) vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371) gemeldeten Daten sowie deren Weitergabe an die oberste Wasserbehörde.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2002

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath