Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den beratenden Ausschuss nach § 11 Abs. 2 SGG
(VwV Beratender Ausschuss SGG)

Vom 4. November 2004

I. Errichtung

Bei dem Staatsministerium der Justiz wird ein beratender Ausschuss gemäß § 11 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) errichtet.

II. Mitglieder und Stellvertreter

Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. jeweils bis zu zwei Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen;
  2. zwei auf Lebenszeit in der Sozialgerichtsbarkeit ernannte Richter, von denen mindestens einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung des Nachfolgers vertritt.

III. Bestellung

Das Staatsministerium der Justiz bestellt die richterlichen Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts. Die Mitglieder und Stellvertreter der in Ziffer 2 Nr. 1 genannten Gruppen werden vom Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag von Gewerkschaften, Sozialverbänden und Arbeitgebervereinigungen bestellt. Diese Verbände müssen im Freistaat Sachsen tätig sein und im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine wesentliche Bedeutung erlangt haben. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Verbände sind die Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie für Soziales zu beteiligen.

IV. Amtszeit

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Vor Beendigung der Amtszeit endet das Amt durch Verzicht, der schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt werden muss. Die nichtrichterlichen Mitglieder können auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gewerkschaften, Sozialverbände und Arbeitgebervereinigungen abberufen werden. Die Amtszeit der richterlichen Mitglieder endet mit dem Verlust des Richteramtes in der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit.

V. Entscheidung im Umlaufverfahren, Sitzungen

Der Ausschuss entscheidet im schriftlichen Umlaufverfahren, wenn nicht eines seiner Mitglieder die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Den Mitgliedern werden die Personaldaten sowie eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs einschließlich der letzten Beurteilung der zur Ernennung Vorgeschlagenen durch das Staatsministerium der Justiz schriftlich mitgeteilt. Wird eine Sitzung anberaumt, können die Personalakten des Vorgeschlagenen eingesehen werden. Das Staatsministerium der Justiz lädt die Sitzungsteilnehmer. Es führt die Geschäfte des Ausschusses.

VI. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Vertreter der Versicherten oder ein Vertreter der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Person, ein auf Lebenszeit in der Sozialgerichtsbarkeit ernannter Richter und ein Vertreter der Arbeitgeber abstimmen können. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, gilt diese als nicht abgegeben. Ist die Anzahl der die Ernennung des Vorgeschlagenen befürwortenden Stimmen ebenso hoch wie die Anzahl der ablehnenden Stimmen, gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab.

VII. Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Beratenden Ausschuss erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Übermittelte Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidungsfindung des Ausschusses verwendet werden. Die Speicherung oder sonstige Aufbewahrung von Daten und ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Nach der Entscheidung des Ausschusses sind diese Daten zu vernichten.

VIII. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt Buchstabe B der Bekanntmachung über die Errichtung eines beratenden Ausschusses nach § 18 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und eines beratenden Ausschusses nach § 11 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 26. Mai 1994 (SächsJMBl. S. 73) außer Kraft. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder endet mit der Bestellung der Mitglieder aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift.

Dresden, den 4. November 2004

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière