Verordnung
zur Änderung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Mutterschutz von Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen

Vom 27. April 1995

Aufgrund von § 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Mutterschutzverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
 
„5.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht.“
2.
In § 4 Satz 1 werden nach den Worten „Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge“ die Worte „sowie der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach den §§ 3, 4 und 22 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV)“ eingefügt.
3.
§ 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie für die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.“
4.
§ 5 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 DM begrenzt. Bei der Berechnung der Dienst- oder Anwärterbezüge nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen sowie Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. April 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert