Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur räumlichen Gliederung der Regierungsbezirke

Vom 14. Januar 2004

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) wird verordnet:

§ 1
Regierungsbezirke

(1) Der Regierungsbezirk Chemnitz umfasst die Kreisfreien Städte Chemnitz, Plauen und Zwickau sowie die Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Stollberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land. Sitz des Regierungspräsidiums ist Chemnitz.

(2) Der Regierungsbezirk Dresden umfasst die Kreisfreien Städte Dresden, Görlitz und Hoyerswerda sowie die Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau, Meißen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Riesa-Großenhein, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Dresden.

(3) Der Regierungsbezirk Leipzig umfasst die Kreisfreie Stadt Leipzig sowie die Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz. Sitz des Regierungspräsidiums ist Leipzig.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch