Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
Hier: „Kurse für Analphabeten“

Vom 20. Juni 2005

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem ESF mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467) Qualifizierungsprojekte für Analphabeten. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen. Zuschussfähig sind nur Kosten, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.

1.    Förderziel:
Förderziel ist eine Reduzierung der Analphabetenrate im Freistaat Sachsen und Erhöhung der Chancen von Analphabeten auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz beziehungsweise eine berufliche Verbesserung durch Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen.

2.    Zielgruppe:
Funktionale Analphabeten verschiedener Altersgruppen, von Jugendlichen über junge Erwachsene bis hin zu Erwachsenen; nicht Personen nach §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BundesvertriebenengesetzBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) geändert worden ist.

3.    Gegenstand der Förderung:
Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Kursen als Teilzeitkurse für funktionale Analphabeten. Die Kurse sollen auf die Vorkenntnisse der jeweiligen Zielgruppen zugeschnitten sein, wobei Umfang, Dauer und Inhalt der Kurse den Teilnehmern entsprechend anzupassen sind. Eine entsprechende pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte ist Voraussetzung. Der Bildungsträger hat in sachlicher Hinsicht (Ausstattung/Räume) die Voraussetzungen für einen geordneten Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten.

4.    Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger (natürliche oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen sein. Die Förderung aus dem ESF erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO ) vom 8. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 233) sind institutionell geförderte Weiterbildungseinrichtungen von einer Förderung aus dem ESF ausgeschlossen.

5.    Antragsverfahren:
Vor der Einreichung von formgebundenen Anträgen sind Projektvorschläge einzureichen. Die Einreichung von Projektvorschlägen ist nicht an Termine gebunden. Vor Einreichung von Projektvorschlägen beziehungsweise Antragstellung wird gebeten, sich in dem genannten Internet-Portal über Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger, Projektvorschläge) zu informieren und gegebenenfalls eine nähere Beratung hinsichtlich spezieller Rahmenvorgaben für die Förderung der genannten Projekte in Anspruch zu nehmen.
Der formgebundene Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderwürdigkeit des Projektvorschlages bestätigt worden ist. Nur Projektvorschläge, die als förderfähig und förderwürdig anerkannt worden sind, berechtigen zur Antragstellung.
Der Antrag erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
      Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
      Europäischer Sozialfonds
      Pirnaische Straße 9
      01069 Dresden
      Tel.:    0351/4910-4930
      Fax:    0351/4910-1015.
Die Anträge können jeweils zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des laufenden Jahres eingereicht werden. Außerhalb dieser Stichtage eingehende Anträge werden zum nächstmöglichen Stichtag berücksichtigt.

6.    Auswahlverfahren:
Es wird aus den zum Stichtag eingereichten förderfähigen und förderwürdigen Anträgen ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung dafür geeigneter Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Belange. Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:

  • Konkrete und plausible Projektbeschreibung nach Maßgabe der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben und Struktur;
  • inhaltliche Ausrichtung der Fortbildung auf die Bedürfnisse und Niveaus der Kursteilnehmer einschließlich des methodisch-didaktischen Vorgehens;
  • in der Regel Referenzen über bereits durchgeführte didaktisch-methodisch aufbereitete Seminarveranstaltungen;
  • ausreichende technische Ausstattung;
  • nachgewiesene methodisch-didaktische Kenntnisse der Dozenten und deren Eignung für die besondere Teilnehmergruppe der funktionalen Analphabeten.

Dresden, den 20. Juni 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin

Sächsisches Staatsministerium
für Kultus
Anct
Referatsleiter