Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Vom 18. Dezember 2014>
Es wird verordnet nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aufgrund von
- 1.
- § 8 Absatz 4 Nummer 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47, 48) geändert worden ist,
- 2.
- § 26 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 9 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Rettungsassistenten“ durch das Wort „Notfallsanitäter“ ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Notarztwagen mit:
- a)
- einem Notarzt,
- b)
- einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten und
- c)
- einem Rettungssanitäter,“.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- das Notarzteinsatzfahrzeug mit:
- a)
- einem Notarzt und
- b)
- einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten,“.
- d)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- der Rettungshubschrauber mit:
- a)
- einem Notarzt,
- b)
- einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten und
- c)
- einem Piloten sowie“.
- e)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Wort „Rettungsassistenten“ durch das Wort „Notfallsanitäter“ ersetzt.
- bb)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Notfallsanitäter mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport.“
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Rettungsassistent“ durch die Wörter „Notfallsanitäter oder Rettungsassistent“ ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 330)“ ein Komma und die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 4.
- In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „(Notkompetenz)“ gestrichen.
- 5.
- In § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 wird die Angabe „vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)“ durch die Angabe „vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Besitz einer Erlaubnis nach § 1“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Abs. 1 NotSanG oder im Besitz einer Erlaubnis nach § 1“ eingefügt.
- 7.
- In § 18 Absatz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
- 8.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Angabe „zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie müssen über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Notfallsanitäter oder Rettungsassistent sein.“ - c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.
- 9.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- 10.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
- „§ 23
Übergangsvorschriften - (1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden.
- (2) Der Rettungsdienstbereich des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2017 bestehen.
- (3) Disponenten, die am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Abs. 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens
- 1.
- über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen,
- 2.
- Rettungssanitäter sind und
- 3.
- einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben.
- Disponenten, die am 1. Januar 2014 das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Rettungssanitäter sollen bis zum 31. Dezember 2021 eine rettungsdienstliche Fortbildung absolvieren, die inhaltlich im Wesentlichen der verkürzten Ausbildung von Rettungssanitätern zu Rettungsassistenten entspricht.
- (4) Die Stelle des Leiters oder des Stellvertreters darf abweichend von § 20 Abs. 1 bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle mit Personal besetzt werden, das mindestens über einen Fachhochschulabschluss der Ingenieurwissenschaften verfügt.
- (5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 soll bis zum 15. Juli 2019 im Rahmen einer Erprobungsphase ein Intensivtransportwagen vorgehalten werden.“
- 11.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Funktionen | Zustand | Beispiel |
---|---|---|
„Funktionen | Zustand | Beispiel |
Bewusstsein | reagiert nicht oder nicht adäquat auf Ansprechen und Rütteln | Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall, Vergiftungen, Krampfanfall, Koma |
Atmung | keine normale Atmung, ausgeprägte oder zunehmende Atemnot, Atemstillstand | Asthmaanfall, Lungenoedem, Aspiration |
Herz/Kreislauf | akuter Brustschmerz, ausgeprägte oder zunehmende Kreislaufinsuffizienz, Kreislaufstillstand | Herzinfarkt, Angina pectoris, akutes Koronarsyndrom (ACS), Herzrhythmusstörungen, Hypertone Krise, Schock |
Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen | schwere Verletzung, schwere Blutung, starke akute Schmerzen, akute Lähmungen | Thorax-/Bauchtrauma, Schädel-Hirn-Trauma, größere Amputationen, Ösophagusvarizenblutung, Verbrennungen, Frakturen mit deutlicher Fehlstellung, Pfählungsverletzungen, Vergiftungen, Schlaganfall“ |
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Notfallbezogene Indikationen
- a.
- schwerer Verkehrsunfall mit Hinweis auf Verletzte
- b.
- sonstiger Unfall mit Schwerverletzten
- c.
- Unfall mit Kindern
- d.
- Brände/Rauchgasentwicklung mit Hinweis auf Personenbeteiligung
- e.
- Explosionsunfälle mit Hinweis auf Personenbeteiligung
- f.
- thermische oder chemische Unfälle mit Hinweis auf Personenbeteiligung
- g.
- Strom- oder Blitzunfälle
- h.
- Ertrinkungs- oder Tauchunfälle oder Eiseinbruch
- i.
- Einklemmung oder Verschüttung
- j.
- drohender Suizid
- k.
- Sturz aus Höhe (≥ 3 m)
- l.
- Schuss-/Stich-/Hiebverletzungen im Kopf-, Hals- oder Rumpfbereich
- m.
- Geiselnahme, Amoklage oder sonstige Verbrechen mit unmittelbarer Gefahr für Menschenleben
- n.
- unmittelbar einsetzende oder stattgefundene Geburt
- o.
- Vergiftungen mit vitaler Gefährdung“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Dezember 2014
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig