Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Landesschiedsstelle gemäß § 111b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation – SächsLSchiedRehaVO)

Vom 7. Januar 2015

Aufgrund von § 111b Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bildung der Landesschiedsstelle

(1) 1Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Krankenkassen gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind

1.
die AOK PLUS,
2.
die IKK classic,
3.
der BKK-Landesverband Mitte und
4.
die Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz.

2Die gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Ersatzkassen können den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung bevollmächtigen.

(2) Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind

1.
der Sächsische Heilbäderverband e. V.,
2.
der Verband der Privatkliniken in Sachsen und Sachsen-Anhalt e. V.,
3.
der Fachverband Sucht e. V., Landessektion Mitteldeutschland,
4.
der Landesverband Geriatrie Sachsen,
5.
der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. und
6.
das Diakonische Werk der Ev.-Luth. 2Landeskirche Sachsen e. V. .

(3) 1Zu Beginn einer jeden weiteren Amtsperiode prüft die zuständige Behörde auf Antrag, ob weitere Beteiligte im Sinne der Absätze 2 und 3 zuzulassen sind. 2Sie prüft darüber hinaus von Amts wegen, ob die Voraussetzungen nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei allen bisher Beteiligten auch für die weitere Amtsperiode vorliegen.

§ 2
Zusammensetzung und Bestellung

(1) 1Die Landesschiedsstelle besteht aus

1.
einem unparteiischen, vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt (vorsitzendes Mitglied),
2.
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern (unparteiische Mitglieder) und
3.
jeweils bis zu drei Vertretern der Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 111a Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Fall ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (übrige Mitglieder) in gleicher Anzahl.

2Über die Anzahl der übrigen Mitglieder im jeweiligen Schiedsverfahren soll zwischen den Vertragsparteien der streitigen Vergütungsvereinbarung Einigkeit erzielt werden. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied über die jeweilige Anzahl der zu bestellenden übrigen Mitglieder.

(2) Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder erfolgt zu Beginn jeder Amtsperiode durch die nach § 1 beteiligten Verbände.

(3) 1Für das vorsitzende Mitglied kann ein Stellvertreter bestellt werden. 2Für die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle können jeweils bis zu zwei Stellvertreter bestellt werden.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder in dieser Verordnung getroffenen Regelungen für deren Stellvertreter entsprechend.

§ 3
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 4
Geschäftsführung

1Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. 2Sie wird bei der zuständigen Behörde eingerichtet. 3Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäftsstelle und vertritt die Landesschiedsstelle nach außen.

§ 5
Amtsdauer

(1) 1Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle beträgt vier Jahre. 2Die erste Amtsperiode beginnt am Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) 1Die Amtsdauer des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 2Dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode eingetretenen vorsitzenden oder unparteiischen Mitglieder. 3Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger kommissarisch im Amt. 4Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 6
Amtsenthebung, Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Die nach § 1 beteiligten Verbände können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund ihres Amtes entheben. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der nach § 1 beteiligten Verbände nach Anhörung des Betroffenen und der übrigen nach § 1 beteiligten Verbände die zuständige Behörde über die Amtsenthebung. 3Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem antragstellenden Verband unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der übrigen Verbände die Fortdauer der Bestellung des Betroffenen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die übrigen Mitglieder können von der Vertragspartei, die sie vertreten, jederzeit abberufen werden. 2Die Abberufung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. 3Gleichzeitig ist ein Nachfolger zu benennen. 4Die Geschäftsstelle informiert hierüber die andere Vertragspartei.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. 2Die Niederlegung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Verbände schriftlich über die Niederlegung.

§ 7
Amtsführung

(1) 1Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Verhandlungen der Landesschiedsstelle teilzunehmen. 2Sind sie verhindert, haben sie ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 8
Verfahren

(1) 1Der Antrag einer Vertragspartei auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 3Der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. 4Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die die antragstellende Vertragspartei vertretenden übrigen Mitglieder sind gleichzeitig zu benennen.

(2) Die Geschäftsstelle übermittelt den Antrag an die andere Vertragspartei und fordert diese zur Erwiderung und zur unverzüglichen Bestellung und Benennung der sie vertretenden übrigen Mitglieder auf.

(3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(4) 1Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der alle Mitglieder zu laden sind; gleichzeitig ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(5) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Die zuständige Behörde kann an der Verhandlung teilnehmen.

(6) 1Das vorsitzende Mitglied legt Ort und Zeit der Verhandlungen fest. 2Der Termin für die erste Verhandlung soll spätestens zwei Monate nach der Antragstellung anberaumt werden. 3Die Verhandlungen werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 4Nach Eröffnung der Verhandlung stellt das vorsitzende Mitglied die Beschlussfähigkeit fest und trägt den Sachstand vor. 5Hierauf erhalten die übrigen Mitglieder Gelegenheit, die Anträge der Vertragspartei, die sie vertreten, zu stellen und zu begründen. 6Das vorsitzende Mitglied hat jedem Mitglied der Landesschiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 7Das vorsitzende Mitglied wirkt auf sachdienliche Anträge und Sachvortrag hin. 8Es entscheidet durch Einzelbeschluss, ob Sachverständige oder Zeugen hinzugezogen werden.

(7) 1Mehrere bei der Landesschiedsstelle anhängige Verfahren derselben Vertragsparteien oder verschiedener Vertragsparteien können durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den Streitgegenständen besteht. 2Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

(8) 1Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese ist den Vertragsparteien und der zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 9
Einigung und Vermittlungsvorschlag

(1) Das vorsitzende Mitglied soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann den Vertragsparteien jederzeit einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis unterbreiten, dass eine neue Verhandlung zur Entscheidung anberaumt wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung von beiden Vertragsparteien angenommen wird.

(3) 1Der Vermittlungsvorschlag ist zu begründen. 2Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages verzichten.

(4) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Landesschiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und mindestens je ein übriges Mitglied jeder Vertragspartei nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anwesend sind.

(2) 1Bei Beschlussunfähigkeit kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Verhandlung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. 2Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Verhandlung hinzuweisen.

(3) 1Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Stimmenenthaltungen sind unzulässig. 3Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) Die Entscheidung über die Festsetzung des Inhalts einer Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu begründen, von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 11
Entschädigung von Zeugen und Vergütung für Sachverständige

(1) Sachverständige und Zeugen, die von der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Der Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. 2Die Entschädigung oder Vergütung wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt.

§ 12
Entschädigung der Mitglieder

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, dessen Höhe die nach § 1 beteiligten Verbände zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich festsetzen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag fest. 3Für die Vertretung der Landesschiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren erhält das vorsitzende Mitglied eine gesonderte Aufwandsentschädigung in Höhe des hälftigen Pauschbetrages nach Satz 1. 4Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

(2) Für die übrigen Mitglieder richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Vertragspartei, die sie vertreten, nach den dort geltenden Regelungen.

§ 13
Gebühren und Kostentragungspflicht

(1) Zur Deckung der Kosten der Landesschiedsstelle wird für jedes Schiedsverfahren eine Gebühr erhoben.

(2) 1Für die Festsetzung des Inhalts einer Vergütungsvereinbarung wird eine Gebühr von 1 200 Euro bis 4 000 Euro erhoben. 2Wird das Schiedsverfahren durch Einigung aufgrund eines Vermittlungsvorschlags erledigt, wird eine Gebühr von 600 Euro bis 2 000 Euro erhoben. 3Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben. 4In der Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Gebührensätze festgelegt werden.

(3) 1Die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien tragen die Gebühr und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und für die Vergütung der Sachverständigen zu gleichen Teilen. 2Sind am Schiedsverfahren auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. 3Sofern die Landesschiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren zur Kostentragung verurteilt wird, werden diese Kosten von der Vertragspartei getragen, die im gerichtlichen Verfahren Beigeladene war.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied setzt die Gebühr nach Beendigung des Verfahrens fest. 2Die Höhe der Gebühr bestimmt sich in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nach der Bedeutung, der Schwierigkeit und dem erforderlichen Zeitaufwand des Verfahrens. 3Die Gebühr und die sonstigen nach Absatz 3 zu erhebenden Kosten werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung gegenüber den Vertragsparteien fällig.

(5) 1Soweit die Kosten der Landesschiedsstelle nicht durch die Gebühren und die Erstattung der Auslagen für Sachverständige und Zeugen gedeckt sind, werden sie von den nach § 1 beteiligten Verbänden als Gesamtschuldner getragen. 2Die Aufteilung der Kostenanteile erfolgt nach einem von den nach § 1 beteiligten Verbänden gemeinsam bestimmten Kostenschlüssel. 3Der Kostenschlüssel wird in die Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle aufgenommen. 4Das vorsitzende Mitglied setzt diese Kosten gegenüber den Verbänden im ersten Quartal eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr fest. 5Dabei hat die Geschäftsstelle den nach § 1 beteiligten Verbänden die Einnahmen und Ausgaben der Landesschiedsstelle nachzuweisen.

§ 14
Geschäftsordnung

(1) 1Die nach § 1 beteiligten Verbände beschließen eine Geschäftsordnung für die Landesschiedsstelle. 2Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3Kommt die Geschäftsordnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung zustande, kann sie von der zuständigen Behörde erlassen werden.

(2) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften