Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Vom 9. April 1991

Auf Grund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz) vom 5. Juli 1974 (BGB1. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach den §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes zuständig ist, und die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes werden für den Freistaat Sachsen vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz wahrgenommen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. April 1991

Unterschriften
Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf Dr. Krause Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch