Historische Fassung war gültig vom 31.07.1999 bis 29.11.2001

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Syrau-Kauschwitzer Heide“

Vom 16. Juli 1999

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Syrau und Leubnitz im Vogtlandkreis und der Kreisfreien Stadt Plauen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Syrau-Kauschwitzer Heide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 187 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Gemeinde Syrau, Gemarkung Syrau, die Flurstücke mit den Nummern: 126/2, 133/1 (teilweise), 687/1, 701, 788, 789, 790, 791, 796 (teilweise), 797 (teilweise), 799, 804/2, 806, 934/2 (teilweise) und 936/1;
auf dem Gebiet der Stadt Plauen, Gemarkung Kauschwitz, die Flurstücke mit den Nummern: 305/6, 326a, 326/1, 327/1, 330/2, 332/1, 333, 334/12 und 337/1 (teilweise);
auf dem Gebiet der Gemeinde Leubnitz, Gemarkung Schneckengrün, die Flurstücke mit den Nummern: 407/1 (teilweise), 408/2, 408/3 und 413/1.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in neun Flurkarten (Kartennummern 1 bis 9) des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 in den Maßstäben 1 : 2 000, 1 : 2 730 und 1 : 5 000 als rote Linien eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung sind die Flurkarten maßgebend. Soweit sich die roten Grenzlinien mit Flurstücksgrenzen decken, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze. Die Lage der Flurkarten zueinander ist in einer Blattschnittübersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung des Verordnungstextes mit Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 4 beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung und Entwicklung von Offenland-Biotopen und ihrer Lebensgemeinschaften, wie Zwergstrauch- und Feuchtheiden, Magerweiden, Magerrasen, Nasswiesen, Röhrichte, Fließ- und Stillgewässer, Zwischenmoore, Moorheiden sowie der dort lebenden Tierarten, wie Braunkehlchen, Heidelerche, Rebhuhn, Bekassine und Flussregenpfeifer sowie Pflanzenarten, wie Heidekraut, Bachnelkenwurz, Arnika, Steifer Augentrost und Borstige Schuppensimse;
2.
die Erhaltung der naturnahen Eichentrocken- und Moorwälder und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrem Biotopcharakter für die Sicherung einer dauerhaften Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes;
3.
die Entwicklung bestimmter Vorwaldflächen zu zwergstrauchreichen Höhenkiefer-Birken-(Eichen-)Wäldern, insbesondere unter Erhaltung eingestreuter Zwergstrauchbestände;
4.
die Entwicklung eines zwergstrauchdurchsetzten höhenkieferreichen Stieleichen-Birken-Waldes unter Beimischung der Weißtanne auf bisher nicht bewaldeten Anteilen des Flurstücks 407/1 der Gemarkung Schneckengrün;
5.
die Erhaltung der unbebauten, durch einzelne eingestreute Gehölze gekennzeichneten, großflächigen und blütenreichen Heidebestände wegen ihrer besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Einzigartigkeit im Regierungsbezirk Chemnitz.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder zu verändern, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;
 4.
Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen;
 5.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;
 6.
Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Gräben vorzunehmen oder den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern;
 7.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Boot zu fahren, Hunde frei laufen zu lassen oder Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen;
 8.
zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
 9.
Markierungszeichen anzubringen oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten aufzuzeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;
10.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
11.
mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
12.
das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres außerhalb der Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege Rad zu fahren oder außerhalb des ausgewiesenen Weges zu reiten;
13.
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
14.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzten, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15.
Schlittschuh zu laufen, Boot zu fahren, Flug- oder Bootsmodelle zu betreiben;
16.
zu düngen oder zu kalken;
17.
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
18.
Grünland umzubrechen, Saaten vorzunehmen oder Wiesen vor dem 1. August eines jeden Jahres zu mähen;
19.
Rinder zu weiden;
20.
Nistkästen aufzuhängen oder Futterstellen für Vögel anzulegen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 kann den Schutzzweck gefährden und bedarf der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendigen Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 6
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht für:

 1.
die dem Schutzzweck nach § 3 untergeordnete ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
 2.
die dem Schutzzweck nach § 3 entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass nur standortgerechte einheimische Baumarten, die der potentiellen natürlichen Vegetation im Schutzgebiet entsprechen, eingebracht werden;
 3.
die dem Schutzzweck nach § 3 entsprechende Bewirtschaftung des Neuen Teiches mit der Maßgabe, dass in den Herbstmonaten bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres das Abfischen durch Teichablassen möglich ist; unverzüglich nach dem Abfischen ist ein Anstau auf ein Drittel der normalen Stauhöhe zu gewährleisten. Zulässig sind auch sonstige Maßnahmen und Handlungen im Rahmen der dem Schutzzweck nach § 3 untergeordneten fischereilichen Hege mit der Maßgabe, dass diese der höheren Naturschutzbehörde mindestens drei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
 4.
die Bergung, den Abtransport und die Sprengung von Kampfmitteln mit der Maßgabe, dass  diese – soweit Gefahr im Verzuge nicht unverzügliches Handeln erfordert – der höheren Naturschutzbehörde mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
 5.
den Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;
 6.
die Erhaltung und Unterhaltung des vorhandenen Reitweges, der Wanderwege „Alte Syrauer Straße“ und „Mehltheuer-Kauschwitz“ und der Ringstraße in ihrer bisherigen Art oder durch Aufschotterung und gegebenenfalls Einbau von Wasserabschlägen;
 7.
die von der unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebenen oder von ihr durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
 8.
die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder von ihr in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;
 9.
sonstige behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der höheren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
10.
die dem Schutzzweck entsprechende Beweidung im weiten Gehüt ohne Gatterung;
11.
das Überfliegen des südöstlichen Randbereiches des Gebietes in eine Geländetiefe bis zu 50 Metern im Rahmen der Starts von Flugzeugen und sonstigen Fluggerät.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Der Erreichung des Schutzzweckes dienen folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:

1.
Auf dem Flurstück 407/1 der Gemarkung Schneckengrün sollen bis zu 11 Hektar Fläche mit autochthonem Pflanzmaterial der unter § 6 Nr. 2 genannten Arten aufgeforstet werden, wobei die Heidebestände, Stillgewässer, Kleinröhrichte und Borstengrasrasen als Habitatkomplex der Braunkehlchenpopulation freizuhalten sind;
2.
die Hauptwege sollen zur aktiven Unterbindung rechtswidrigen Kraftfahrzeugverkehrs an geeigneten Stellen dauerhaft abgesperrt werden;
3.
am Syrauer Teich soll zur Abpufferung von Schad- und Nährstoffeinträgen in das Stillgewässer eine Schutzpflanzung angelegt werden;
4.
die Zwergstrauchbestände und sonstigen von Gehölzaufwuchs freizuhaltenden Flächen sollen durch Herden geeigneter Landschafrassen oder Ziegen auf extensive Art und Weise beweidet werden; zur Unterstützung dieser Maßnahme soll Baumaufwuchs durch Rückschnitt oder Rodung zurückgedrängt werden;
5.
die Heidebestände sollen zur Verjüngung in fünf- bis zehnjährigem Turnus gemäht werden; degenerierte Heideflächen sollen erforderlichenfalls abschnittsweise geplaggt oder gezielt abgebrannt werden;
6.
die im Vorwaldstadium befindlichen Waldflächen sollen im notwendigen Umfang aufgelichtet werden mit dem Ziel, die Entwicklung zu den unter § 3 Nr. 3 genannten Waldgesellschaften zu unterstützen und mosaikartig eingestreute Zwergstrauchbestände zu erhalten;
7.
für die Schaffung weiterer Heideflächen sollen durch Rohbodenaufschlüsse günstige Keimungsvoraussetzungen geschaffen werden;
8.
die zur Durchführung von Pflegemaßnahmen erforderliche Ringstraße soll erhalten und unterhalten werden.

(2) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Grundzüge der Pflege und Entwicklung sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.

§ 8
Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine zulässige Handlung in der im § 6 festgelegten Art und Weise oder eine Befreiung im Sinne des § 8 vorliegt –

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien lagert;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern einschließlich Gräben vornimmt oder den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Boot fährt, Hunde frei laufen lässt oder Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 zeltet, lagert, badet, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen, die geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken, anbringt oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten aufzeichnet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres außerhalb der Wege betritt, im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege Rad fährt oder außerhalb des dafür ausgewiesenen Weges reitet;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Schlittschuh läuft, Boot fährt, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle betreibt oder mit Gleitschirmen oder ähnlichem Gerät fliegt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 düngt oder kalkt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Grünland umbricht, Saaten vornimmt oder Wiesen vor dem 1. August eines jeden Jahres mäht;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Rinder weidet;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Nistkästen aufhängt oder Futterstellen für Vögel anlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde im Sinne von § 5 Pflanzenschutzmittel einsetzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbare Nebenbestimmungen, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.

Chemnitz, den 16. Juli 1999

Regierungspräsidium Chemnitz
Brüggen
Regierungspräsident

Übersichtskarte