Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Syrau-Kauschwitzer Heide“

Vom 5. April 2007

Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“ vom 16. Juli 1999 (SächsABl. S. 665), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1132), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „können“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder Ablagerungen einzubringen“ gestrichen.
 
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“.
 
d)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder den Grundwasserstand sowie“ durch die Wörter „ , den Grundwasserstand oder“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 7 werden die Wörter „oder Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen“ gestrichen.
 
f)
In Nummer 9 werden die Wörter „befindlichen Objekten aufzuzeichnen“ durch die Wörter „befindliche Objekte zu zeichnen“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 15 werden die Wörter „Flug- oder Bootsmodelle zu betreiben“ durch die Wörter „Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle zu betreiben oder mit Gleitschirmen oder ähnlichem Gerät zu fliegen“ ersetzt.
 
h)
Nummer 16 wird gestrichen.
 
i)
Die bisherigen Nummern 17 bis 18 werden zu den Nummern 16 bis 17.
 
j)
Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
 
 
„17.
Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;“.
 
k)
Nummer 19 wird gestrichen.
 
l)
Die bisherige Nummer 20 wird zur Nummer 18.
2.
§ 5 wird aufgehoben.
3.
Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden zu den §§ 5 bis 9.
4.
Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichfläche des Neuen Teiches. Maßnahmen zur Entkrautung, Entlandung, Düngung, Fütterung, zum Besatz oder mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Teich nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt wird. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;“.
 
b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
 
 
„10.
die Beweidung der Heide- und bestimmter Grünlandflächen mit Tieren geeigneter Arten/Rassen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen ist. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Beweidung mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 10 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Beweidung als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahme betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;“.
5.
Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 2“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.“.
6.
§ 7a wird aufgehoben.
7.
Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung im Sinne des § 7,“.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „können“ gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder Ablagerungen einbringt“ gestrichen.
 
 
dd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“.
 
 
ee)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder den Grundwasserstand sowie“ durch die Wörter „, den Grundwasserstand oder“ ersetzt.
 
 
ff)
In Nummer 7 werden die Wörter „oder Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen“ gestrichen.
 
 
gg)
In Nummer 9 werden die Wörter „befindlichen Objekten aufzeichnet“ durch die Wörter „befindliche Objekte zeichnet“ ersetzt.
 
 
hh)
In Nummer 12 werden die Wörter „das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres“ durch die Wörter „in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres Flächen“ ersetzt.
 
 
ii)
Nummer 16 wird gestrichen.
 
 
jj)
Die bisherigen Nummern 17 bis 18 werden zu den Nummern 16 bis 17.
 
 
kk)
In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Nr. 17“ durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.
 
 
ll)
Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt.“.
 
 
mm)
Nummer 19 wird gestrichen.
 
 
nn)
Die bisherige Nummer 20 wird zur Nummer 18.
 
 
oo)
In der neuen Nummer 18 wird die Angabe „Nr. 20“ durch die Angabe „Nr. 18“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 3 und 10 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.“.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 5. April 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

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