Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Am Rümpfwald“

Vom 5. April 2007

Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“ vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1132), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“.
 
c)
In Nummer 5 werden die Wörter „oder den Grundwasserstand sowie den Zu- und“ durch die Wörter „, den Grundwasserstand oder den Zu- oder“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 6 wird das Wort „markierten“ gestrichen.
 
e)
Nummer 14 wird gestrichen.
 
f)
Die bisherige Nummer 15 wird zur Nummer 14.
2.
§ 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 14 bleiben unberührt;“.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
 
b)
Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.“.
4.
§ 6a wird aufgehoben.
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „, ändert“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder verändern können“ gestrichen.
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“.
 
 
dd)
In Nummer 5 werden die Wörter „oder den Grundwasserstand sowie“ durch die Wörter „, den Grundwasserstand oder“ ersetzt.
 
 
ee)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Flächen außerhalb der Wege betritt, dort Rad fährt oder reitet;“.
 
 
ff)
Nummer 14 wird gestrichen.
 
 
gg)
Die bisherige Nummer 15 wird zur Nummer 14.
 
 
hh)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 2 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 5. April 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften