Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Um den Eibsee“
Vom 12. Januar 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Um den Eibsee“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 39 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz,
Gemarkung Adelsberg, die Flurstücke mit den Nummern 1713 (teilweise), 1715 (teilweise), 1716 (teilweise), 1718 (teilweise), 1720, 1721, 1722, 1723, 1724, 1725, 1726 (teilweise) und
Gemarkung Euba, die Flurstücke mit den Nummern 613/2 (teilweise), 617 (teilweise), 618, 619 (teilweise), 620, 631 (teilweise), 631a, 631b, 631c, 631d, 631e, 631f.
(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 12. Januar 2000 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 12. Januar 2000 im Maßstab 1:2730 als rote Linien eingetragen.
2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung ist die Flurkarte maßgebend. 3Soweit sich die rote Grenzlinie mit Flurstücksgrenzen deckt, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze. 4Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist:
- 1.
- die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen mit ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Sukzessions-, einschließlich der Ruderalflächen, der Heide und der Gehölzbestände, der temporären Kleingewässer, der binsen- und seggenreichen Nasswiesen sowie der Hochstaudenfluren als Voraussetzung für das Vorkommen bestimmter Tierarten wie Neuntöter und Braunkehlchen und Pflanzenarten wie Borstgras und Sumpfsimse;
- 2.
- der Schutz der im Gebiet brütenden und rastenden Vogelarten vor Störungen, die den Bruterfolg oder die notwendige Nahrungsaufnahme beeinträchtigen können;
- 3.
- die Erhaltung einer großflächigen, durch eine Vielzahl verschiedenartiger Biotoptypen und große Artenvielfalt geprägten gehölzdurchsetzten Offenraumlandschaft in ihrer besonderen Eigenart.
§ 4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
- 1.
- bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- 2.
- Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- 3.
- Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
- 4.
- Auffüllungen vorzunehmen, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
- 5.
- Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern vorzunehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Grundwasserstand verändern können;
- 6.
- Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen oder zu zeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken;
- 7.
- Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- 8.
- Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- 9.
- zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
- 10.
- mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen;
- 11.
- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;
- 12.
- Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
- 13.
- Hunde frei laufen zu lassen;
- 14.
- Flug-, Fahr-, Bootsmodelle oder artverwandte Geräte zu betreiben; 1
§ 5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht für:
- 1.
- die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
- 2.
- die Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;
- 3.
- Maßnahmen der fischereilichen Hege mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen sind;
- 4.
- notwendige Untersuchungen zur Altlastenerkundung auf Grundlage der sächsischen Altlastenmethodik sowie sich hieraus ergebende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr; sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Handeln erfordert, sind solche Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen;
- 5.
- die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder von ihr in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;
- 6.
- die von der unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebenen oder von ihr durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 7.
- behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde drei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind.
§ 6
Grundsatz der Pflege und Entwicklung
1Zur Erhaltung und Gestaltung der mosaikartigen Struktur einander abwechselnder Offenland- und Gehölzbereiche sind im Naturschutzgebiet Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie zum Beispiel extensive Beweidung, Mahd und Gehölzrückschnitt notwendig.
2Einzelheiten dazu werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.
3Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5
SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen. 2
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine zulässige Handlung in der im § 5 festgelegten Art und Weise oder eine Befreiung im Sinne des § 7 vorliegt –
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder diese verändert;
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern vornimmt oder Maßnahmen vornimmt, die den Grundwasserstand verändern können;
- 6.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Markierungszeichen, die geeignet sind das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken, aufstellt oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anbringt oder aufzeichnet;
- 7.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
- 8.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten entfernt, beschädigt oder zerstört;
- 9.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 badet, zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
- 10.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
- 11.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen außerhalb der Wege betritt, dort Rad fährt oder reitet;
- 12.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;
- 13.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Hunde frei laufen läßt;
- 14.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle oder artverwandte Geräte betreibt;
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht für eine Handlung nach § 5 Nr. 3, 4 und 7 zuwiderhandelt. 3
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 12. Januar 2000
Regierungspräsidium Chemnitz
Brüggen
Regierungspräsident