Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Um den Eibsee“

Vom 5. April 2007

Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“ vom 12. Januar 2000 (SächsABl. S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1132), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Auffüllungen vorzunehmen, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“.
 
c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen oder zu zeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken;“.
 
d)
In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 14 wir das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
f)
Nummer 15 wird gestrichen.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.“.
3.
§ 6a wird aufgehoben.
4.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „können“ gestrichen.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“.
 
c)
In Nummer 11 werden die Wörter „das Naturschutzgebiet“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 14 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
e)
Nummer 15 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 5. April 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften