Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Luppeaue“

Vom 11. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“ vom 13. Juni 2000 (SächsABl. S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
 
„6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „untere“ ersetzt.
3.
§ 5 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
„1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
 
1.1
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung (einschließlich Weideführung und Pferchung), zur Düngung, zur Kalkung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
 
1.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.“
4.
§ 5a wird gestrichen.
5.
§ 8 wird wie folgt geändert
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
 
 
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 
 
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
 
 
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 
 
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen, oder Auffüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 
 
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;
 
 
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
 
 
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
 
 
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
 
 
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland oder Waldwiesen umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
 
 
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
 
 
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, einbringt, beschädigt oder zerstört;
 
 
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt oder sie tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
 
 
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder Werbeanlagen aller Art aufstellt oder anbringt;
 
 
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
 
 
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
 
 
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
 
 
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege gemäß § 3 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) betritt, auf ihnen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
 
 
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 jede Art von Motorsport, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;
 
 
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
 
 
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält;
 
 
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet;
 
 
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Gewässer, außer Weißer Elster und Neuer Luppe, mit Booten aller Art befährt;
 
 
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
 
 
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung, zur Kalkung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
6.
Es wird folgender § 9 eingefügt:
 
„§ 9
Übergangsregelung
 
Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“
7.
Der bisherige § 9 wird zu § 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 11. April 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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