Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Geisingberg“

Vom 13. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“ vom 27. November 2000 (SächsABl. S. 989, 2001 S. 414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1142), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Vor dem Buchstaben a) werden die Wörter „umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „Dauergrünland aufzuforsten;“
 
 
cc)
Buchstabe b wird gestrichen.
 
 
dd)
Im Buchstaben c werden die Wörter „oder mit Gülle oder Jauche zu düngen“ gestrichen.
 
 
ee)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
 
„3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
 
 
 
a)
Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
 
 
 
b)
es verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, Dauergrünland umzubrechen oder auf diesem zu pferchen;
 
 
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;“
 
c)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu Nummern 4 bis 9.
2.
§ 5a wird gestrichen.
3.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Salzlecken in nach § 26 SächsNatSchG geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken anlegt;
 
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Dauergrünland aufforstet;
 
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Biozide einsetzt;
 
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG durchführt;
 
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
 
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, Dauergrünland umbricht oder auf diesem pfercht.
 
7.
entgegen § 5 Nr. 4 bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde abbricht oder beseitigt.“
4.
Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Übergangsvorschrift
 
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. April 2007

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften