Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Kirstenmühle-Schanzenbachtal“

Vom 11. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“ vom 19. Dezember 2000 (SächsABl. 2001, S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „untere“ ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
 
 
1.1
Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches sowie auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 Prozent und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
 
 
1.2
das Ausbringen von Dünger in weniger als 5 m Abstand von Waldrändern und Gewässern unterbleibt und auf den nicht in § 5 Nr. 1.1 genannten landwirtschaftlichen Flächen dem Stand der Technik entsprechend so erfolgt, dass keine Verdriftung in angrenzende naturnahe Biotope erfolgt;
 
 
1.3
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.“
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Das Wort „höheren“ wird durch das Wort „zuständiger“ ersetzt.
3.
§ 5a wird gestrichen.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
 
 
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 
 
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 
 
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 
 
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 
 
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;
 
 
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
 
 
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
 
 
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
 
 
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
 
 
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
 
 
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
 
 
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
 
 
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
 
 
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
 
 
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
 
 
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
 
 
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der gemäß §§ 2 und 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) öffentlichen Straßen und Wege betritt, auf ihnen reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
 
 
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art betreibt;
 
 
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
 
 
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält;
 
 
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet;
 
 
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
 
 
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
 
 
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
 
 
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches oder auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 % durchführt oder Maßnahmen zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
5.
Es wird folgender § 9 eingefügt:
 
„§ 9
Übergangsregelung
 
Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“
6.
Der bisherige § 9 wird zu § 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 11. April 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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