Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes
„Radeberg I/2001“ zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „S 177 – OU Großerkmannsdorf/OU Radeberg“

Vom 22. März 2001

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 1 SächsStrG wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben Verkehrszug S 177 OU Großerkmannsdorf/OU Radeberg wird ein Planungsgebiet im Gebiet der Stadt Radeberg festgelegt.

Planungsgebiet Radeberg I/2001
Das Planungsgebiet umfasst die vollständigen Flurstücke 776/4, 776/2 und 776/3 der Gemarkung Radeberg.

(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Stadt Radeberg hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Stadt Radeberg in der Stadtverwaltung während der Dienststunden ausliegt.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Abs. 4 SächsStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG hiervon nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Dresden, den 22. März 2001

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident