Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes „Frauenhain“

Vom 11. Oktober 2002

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen ( Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 90, Ausbau östlich Frauenhain, wird das Planungsgebiet „Frauenhain“ im Gebiet der Gemeinde Röderaue, Ortsteil Frauenhain, festgelegt.

Beschreibung des Planungsgebietes:
Das Planungsgebiet „Frauenhain“ umfasst in vollem Umfang die Flurstücke 60, 61, 62 und 1127/1 der Gemarkung Frauenhain.

(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Gemeinde Röderaue hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und dessen Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Gemeinde Röderaue in der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den in den Planungsgebieten liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Abs. 4 SächsStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG hiervon nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Dresden, den 11. Oktober 2002

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident