Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“
Vom 20. Dezember 2001
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723), wird verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Düben und Eilenburg sowie der Gemeinden Doberschütz, Laußig und Zschepplin im Landkreis Delitzsch werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1 453 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand
- –
- vom 25. Januar 1993 (Gemarkung Eilenburg, Fluren 7, 38, 39; Gemarkung Hainichen, Flur 1; Gemarkung Mörtitz, Fluren 3, 6),
- –
- vom 1. November 1993 (Gemarkung Eilenburg, Fluren 6, 21, 22, 23, 37, 40) und
- –
- vom 28. Oktober 1996 (Gemarkung Bad Düben, Flur 12; Gemarkung Glaucha, Fluren 1, 2, 3, 4; Gemarkung Gruna, Fluren 1, 2, 3, 4; Gemarkung Hohenprießnitz, Fluren 2, 4, 6, 7; Gemarkung Laußig, Fluren 1, 2, 3; Gemarkung Mörtitz, Flur 2; Gemarkung Pristäblich, Fluren 1, 2, 5; Gemarkung Zschepplin, Fluren 5, 6, 8)
auf dem Gebiet der Städte Bad Düben und Eilenburg sowie der Gemeinden Doberschütz, Laußig und Zschepplin die folgenden Flurstücke:
- 1
- Stadt Bad Düben
- 1.1
- Gemarkung Bad Düben
- Flur 12, Flurstücke: 1 (zum Teil), 2 (zum Teil), 14 (zum Teil), 59 (zum Teil), 60 (zum Teil), 81 (zum Teil), 82 (zum Teil), 83 (zum Teil), 84 (zum Teil), 86, 87, 88, 101 (zum Teil), 102, 103 (zum Teil), 104 (zum Teil), 111 (zum Teil), 112 (zum Teil), 113 (zum Teil), 114 (zum Teil), 122, 123.
- 2
- Stadt Eilenburg
- 2.1
- Gemarkung Eilenburg
- Flur 6, Flurstücke: 42 (zum Teil), 43 (zum Teil), 44 (zum Teil), 45 (zum Teil), 46, 47, 48 (zum Teil), 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60/1, 60/2, 60/3, 60/4, 60/5, 60/6, 60/7, 60/8, 60/9, 60/10, 60/11, 60/12, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 75, 76/1, 77/1, 78, 79, 80, 81;
- Flur 7, Flurstücke: 7/1, 8/1, 10/1, 12/1, 14/1, 15, 16, 18/1, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7, 18/8, 18/9, 18/10, 18/11, 18/12, 20/1, 23/15, 23/16, 23/17, 23/18, 23/19, 23/20, 23/21, 23/22, 23/23, 23/24, 23/25, 23/26, 23/27, 23/28, 26/1, 30/1, 36, 37/1, 42/2, 43/1, 51/2, 51/3, 51/4, 54/2, 54/3, 54/4, 59/1, 61/1, 64/1, 70, 76/2, 76/3, 76/4, 76/5, 76/6, 76/7, 76/8, 78/1, 98/1, 101/1, 102, 103, 104, 105/1, 105/2, 110, 111, 112, 115, 176/37, 179/39, 193/1 (zum Teil), 208/1 (zum Teil), 209 (zum Teil), 212/1 (zum Teil), 213/1 (zum Teil), 216/1 (zum Teil), 218/1, 218/2, 219/1, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 227/1, 231/1, 231/2, 232/1, 232/2, 233/1, 233/2, 233/3, 236, 237/1, 241, 257/230, 258/230, 259/230, 260/230, 279/83, 287/113, 291/210 (zum Teil), 292/228, 299/28, 307/18, 308/18, 309/18, 312/18, 314/18, 315/18, 317/35, 407/78, 409/78, 412/97, 414/234 (zum Teil);
- Flur 21, Flurstücke: 15/2 (zum Teil), 23, 24, 25 (zum Teil), 26 (zum Teil) 27 (zum Teil), 28 (zum Teil), 29 (zum Teil), 31/1 (zum Teil), 32, 145 (zum Teil), 150 (zum Teil);
- Flur 22, Flurstücke: 1 (zum Teil), 2 (zum Teil), 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13/1, 16, 28, 29 (zum Teil), 30, 31;
- Flur 23, Flurstücke: 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 34;
- Flur 37, Flurstücke: 3/3, 3/5, 3/7, 3/8, 3/9 (zum Teil), 3/10, 3/11 (zum Teil), 3/13, 3/14, 3/15, 3/17, 3/19, 3/20 (zum Teil), 3/22 (zum Teil), 3/23 (zum Teil), 3/24 (zum Teil), 3/25 (zum Teil), 3/26 (zum Teil), 3/28 (zum Teil), 3/29 (zum Teil), 3/30, 3/31 (zum Teil), 775/3, 776/3, 777/3 (zum Teil);
- Flur 38, Flurstücke: 1, 2, 3/1, 3/2, 3/5, 4, 5, 6, 7/1, 7/3, 11/2, 11/4, 11/5, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77/1, 77/2, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 91 (zum Teil), 102 (zum Teil), 104 (zum Teil), 105 (zum Teil), 107, 108, 109;
- Flur 39, Flurstücke: 132/1, 133/1, 133/2, 134, 135, 136, 137, 138, 139/1, 139/3, 140/1, 141 (zum Teil), 142 (zum Teil), 144, 146, 147, 148;
- Flur 40, Flurstücke: 1/2, 2/1, 4/2, 6 (zum Teil), 7, 8/4, 9/3.
- 2.2
- Gemarkung Hainichen
- Flur 1, Flurstücke: 4, 5, 6, 8, 98, 99, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 112, 166 (zum Teil), 167 (zum Teil), 168 (zum Teil), 169, 170, 171, 172, 173, 174/1, 175/1, 180/1, 181/1, 182/1, 183/1, 184/1, 185/1, 186/4 (zum Teil), 187, 188, 190/1, 191/1, 192, 193, 195/2 , 196, 197, 198, 199, 202, 203, 205, 206, 207/1, 208, 209, 212, 213, 214, 218, 219, 220, 221/2, 224, 225, 227/2, 227/3, 228/2, 228/5, 229, 230, 231/1, 233/1, 235/1.
- 3
- Gemeinde Doberschütz
- 3.1
- Gemarkung Mörtitz
- Flur 2, Flurstücke: 214/15, 214/17, 214/18, 214/19, 214/20, 214/21, 214/22, 214/23, 214/24, 214/25, 214/26, 214/79, 214/80, 214/81, 214/82, 214/83, 214/84, 214/85, 214/86, 214/87, 214/89, 214/90, 401/1, 402/1, 406/3, 411/3, 412/2, 413/15, 413/16, 413/17, 413/18, 413/20, 413/21, 413/35, 413/36, 413/37, 413/38, 413/39, 413/4, 413/40, 413/41, 413/42, 413/43, 413/8, 413/9, 416/1, 417/4, 434/406;
- Flur 3, Flurstücke: 76/7, 76/8, 83/1, 83/3, 84/1 (zum Teil), 84/2, 84/3;
- Flur 6, Flurstücke: 5/1, 7/1, 8/1, 9, 10/1, 11/1, 14/1, 18/1 (zum Teil), 19/1 (zum Teil), 22/1 (zum Teil), 23/1 (zum Teil), 26/1 (zum Teil), 27/1 (zum Teil), 29/1, 30/1, 31/1, 32/1, 33/1, 34, 35, 37/1 (zum Teil), 152/33, 154/1 (zum Teil), 155/1 (zum Teil), 157/2, 158/1, 162/1, 162/2, 162/3, 162/4, 162/5, 162/6, 162/7, 162/8, 162/9, 162/16, 162/17, 162/18, 162/19, 162/26, 162/27, 162/28, 162/29, 162/30, 162/31, 162/32, 162/34, 162/35, 162/36, 165/3, 165/5, 167/3, 167/5, 167/6, 170/2, 172/1, 175/1 (zum Teil), 179/1, 179/2, 179/3, 179/4, 179/5, 183/1, 184/1, 186/2, 186/3, 186/4, 186/5, 186/6, 186/7, 191/2, 195/3, 195/21, 195/22, 195/23, 195/24, 195/28, 195/29, 195/31, 195/32, 195/33, 195/34, 195/36, 195/37, 195/38, 195/39, 195/40, 195/41, 195/42, 195/43, 195/44. 195/45, 195/47, 195/48, 195/49, 195/50, 198/34, 300/166, 321/179, 322/179, 323/179, 324/179, 325/179, 326/179, 327/179, 328/179, 329/179, 330/179, 331/179, 332/179, 333/179, 334/179, 335/179, 336/179, 337/179, 338/179, 339/179, 340/179, 341/179, 342/179, 345/179, 346/179, 347/179, 348/179, 349/179, 350/179, 351/179, 352/179, 353/179, 356/179, 357/179, 362/179, 363/179, 367/179, 368/179, 373/179, 374/179, 377/179, 378/179, 379/179, 382/179, 383/179, 386/179, 387/179, 388/179, 389/179, 390/179, 391/179, 392/179, 393/179, 394/179, 395/179, 398/179, 399/179, 400/179, 404/179, 417/179, 418/179, 422/179, 423/179.
- 4
- Gemeinde Laußig
- 4.1
- Gemarkung Laußig
- Flur 1, Flurstücke: 2 (zum Teil), 59, 63, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 131, 132, 132/1, 132/2, 132/3, 133, 134, 145, 146, 149, 150, 156, 157, 160, 161, 164, 165, 168, 169, 172 (zum Teil);
- Flur 2, Flurstücke: 2 (zum Teil), 9 (zum Teil), 19 (zum Teil), 21, 22, 23, 25/1 (zum Teil), 25/2 (zum Teil), 26 (zum Teil), 27, 28 (zum Teil), 29;
- Flur 3, Flurstücke: 60/1, 60/2 (zum Teil), 61.
- 4.2
- Gemarkung Gruna
- Flur 1, Flurstücke: 53, 54/1, 54/2;
- Flur 2, Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (zum Teil), 10 (zum Teil), 11 (zum Teil), 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87/1, 87/2, 97, 98, 100 (zum Teil), 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108/3 (zum Teil), 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 186/1, 187, 188;
- Flur 3, Flurstücke: 144, 145, 146;
- Flur 4, Flurstück: 1.
- 4.3
- Gemarkung Pristäblich
- Flur 1, Flurstücke: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 (zum Teil), 16 (zum Teil), 17 (zum Teil), 18 (zum Teil), 30, 31, 32, 33/1, 33/3, 33/4, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42;
- Flur 2, Flurstücke: 43 (zum Teil), 44, 45, 90 (zum Teil), 112 (zum Teil), 113 (zum Teil), 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127;
- Flur 5, Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32.
- 5
- Gemeinde Zschepplin
- 5.1
- Gemarkung Zschepplin
- Flur 5, Flurstücke: 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86 (zum Teil), 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146/1, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168/1, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182 183, 184, 185, 186 187/1, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196/1, 198/1;
- Flur 6, Flurstücke: 1/1, 3/2, 3/3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17/1, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26/1, 27/1;
- Flur 8, Flurstücke: 1/1, 2/1, 3, 4, 5, 6/1, 7, 11 (zum Teil), 12, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 83/1, 86 (zum Teil), 90, 96, 100 (zum Teil), 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162.
- 5.2
- Gemarkung Glaucha
- Flur 1, Flurstücke: 24 (zum Teil), 25 (zum Teil), 26 (zum Teil), 27 (zum Teil), 28 (zum Teil), 29, 30, 31, 32, 33, 34 (zum Teil), 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48/1 (zum Teil), 48/2, 136/1, 136/2, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 174, 175, 176, 217, 218, 219, 220, 221;
- Flur 2, Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 112/1, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128;
- Flur 3, Flurstücke: 29, 31, 32, 33, 34, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51;
- Flur 4, Flurstücke: 155 (zum Teil), 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205 (zum Teil), 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215 (zum Teil), 216, 217.
- 5.3
- Gemarkung Hohenprießnitz
- Flur 2, Flurstücke: 3, 4 (zum Teil), 7 (zum Teil), 8 (zum Teil), 9, 10 (zum Teil), 11 (zum Teil), 12 (zum Teil), 13 (zum Teil), 17 (zum Teil), 18 (zum Teil), 19 (zum Teil), 20 (zum Teil), 22 (zum Teil), 23 (zum Teil), 24 (zum Teil), 25 (zum Teil), 26 (zum Teil), 27 (zum Teil), 28 (zum Teil), 29 (zum Teil), 30 (zum Teil), 31 (zum Teil), 32 (zum Teil), 33 (zum Teil), 34 (zum Teil), 35 (zum Teil), 36 (zum Teil), 38 (zum Teil), 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 (zum Teil), 58 (zum Teil), 59 (zum Teil), 60 (zum Teil), 61 (zum Teil), 62 (zum Teil), 63 (zum Teil), 64 (zum Teil), 65 (zum Teil);
- Flur 4, Flurstücke: 128/3 (zum Teil), 129, 130, 132/4;
- Flur 6, Flurstücke: 73 (zum Teil), 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155;
- Flur 7, Flurstücke: 29, 30, 32 (zum Teil), 34, 35, 36.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Dezember 2001 im Maßstab 1 : 100 000, in einer Übersichtskarte zur Lage der Fluren und Reihung der Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Dezember 2001 im Maßstab 1 : 50 000 und in 35 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Dezember 2001 im Maßstab von 1 : 1 000 (Gemarkung Eilenburg, Fluren 21, 22, 23, 40; Gemarkung Gruna, Flur 3) beziehungsweise 1 : 2 000 (Gemarkung Eilenburg, Fluren 37, 38, 39; Gemarkung Hohenprießnitz, Flur 4) beziehungsweise 1 : 2 500 (Gemarkung Eilenburg, Fluren 6, 7) beziehungsweise 1 : 3 000 (Gemarkung Bad Düben, Flur 12; Gemarkung Glaucha, Fluren 1, 2, 3, 4; Gemarkung Gruna, Fluren 1, 2, 4; Gemarkung Hainichen, Flur 1; Gemarkung Hohenprießnitz, Fluren 2, 6, 7; Gemarkung Laußig, Fluren 1, 2, 3; Gemarkung Mörtitz, Fluren 2, 3, 6; Gemarkung Pristäblich, Fluren 1, 2, 5; Gemarkung Zschepplin, Fluren 5, 6, 8) im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen auf den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist
- 1.
- die Sicherung der weitgehend natürlichen Flussdynamik und damit der Elemente des frei mäandrierenden Flachlandflusses und seines Entwicklungsraumes, insbesondere seiner infolge der Flussdynamik veränderlichen, vorwiegend vegetationsarmen Kies- und Sanduferbereiche („Heger“), seiner Inseln, seiner unverbauten Steilufer mit Abbruchkanten und seiner Unterwasservegetation, seiner Schlammbänke mit einjähriger Vegetation, seiner feuchten Hochstaudenfluren, Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder sowie der Altgewässer (Altarme und Altwässer);
- 2.
- die Sicherung und Entwicklung des strukturreichen übrigen Auenbereiches mit seinen natürlichen Lebensräumen, wie den zahlreichen Elementen früherer Flussdynamik, insbesondere Altwässer in unterschiedlichen Sukzessionsstadien, Auwaldrelikte und Biotope trocken-warmer Standorte, sowie den Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern, Erlen- und Eschenwäldern und Weichholzauenwäldern an Fließgewässern und Hartholzauenwäldern, sowie die Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter, durch Einzelgehölze geprägter Dauergrünlandbereiche, insbesondere der mageren Flachland-Mähwiesen und feuchten Hochstaudenfluren und von Kulturbiotopen traditioneller Nutzungsformen;
- 3.
- die Erhaltung von Lebensgemeinschaften wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Flussauenlandschaft, insbesondere der zahlreich vorkommenden besonders und streng geschützten oder gefährdeten Arten;
- 4.
- Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als Lebensraum des Bibers, des Fischotters, des Großen Mausohrs, der Mopsfledermaus, als weitgehend störungsfreies Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Sumpf-, Wasser- und sonstige auentypische Vögel, als Lebensraum von Amphibien, insbesondere der Rotbauchunke und des Kammmolches, von Fischen, insbesondere des Schlammpeitzgers und des Bitterlings, und von zahlreichen gefährdeten Wirbellosen, wie Muscheln, Spinnen, Krebsen, Libellen, insbesondere der Grünen Keiljungfer, Heuschrecken, Lauf- und Holzkäfern, insbesondere des Heldbockes, sowie unverbaute Steilufer besiedelnder Hautflüglern;
- 5.
- Erhaltung einer aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Landschaft, welche durch ihre Seltenheit in Mitteleuropa, ihre besondere Eigenart und ihre hervorragende Schönheit geprägt ist.
§ 4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
- 1.
- bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- 2.
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder vorhandene auszubauen;
- 3.
- Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- 4.
- die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
- 5.
- Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
- 6.
- die Ufer in der Definition des § 50 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) und Inseln der Mulde sowie sonstiger Gewässer zu schädigen oder zu verändern;
- 7.
- Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
- 8.
- Gülle, Jauche, Chemikalien, insbesondere Streusalze und Biozide oder ähnlich wirkende Stoffe zu lagern oder auszubringen;
- 9.
- Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
- 10.
- Gewässer zu verunreinigen;
- 11.
- Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
- 12.
- Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
- 13.
- Dauergrünlandflächen umzubrechen oder ackerbaulich zu nutzen;
- 14.
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- 15.
- Hecken, Ufergehölze, Baumreihen sowie Einzelbäume in der freien Landschaft, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
- 16.
- Nutztiere in Gehölzgruppen mit gemeinsamem Kronenschluss weiden zu lassen, zu pferchen oder durchzutreiben oder durch die Tierhaltung Schäden an Gehölzen zu verursachen;
- 17.
- Hunde frei laufen zu lassen;
- 18.
- Tiere anzusiedeln, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- 19.
- Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder Rad zu fahren;
- 19a.
- die Gewässer zu betreten, in ihnen zu baden und auf Gewässern Schlittschuh zu laufen;
- 20.
- mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen einschließlich Wohnwagen, -mobilen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu fahren oder sie abzustellen;
- 21.
- jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
- 22.
- die Altgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Mulde mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
- 23.
- die Mulde mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen außerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres zu befahren;
- 24.
- unter Nummer 23 bezeichnete Wasserfahrzeuge in die Mulde beziehungsweise aus der Mulde außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Stellen an der Fähre Gruna und an einer weiteren Stelle ein- beziehungsweise auszusetzen;
- 25.
- mit unter Nummer 23 bezeichneten Wasserfahrzeugen auf der Mulde zu ankern;
- 26.
- mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG;
- 27.
- zu zelten oder zu lagern;
- 28.
- Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
- 29.
- Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
- 30.
- Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzubringen oder aufzuzeichnen.
§ 5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
- 1.
- für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG in Verbindung mit dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) sowie der vierten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO) vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339) umweltgerechte, ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, dass
- 1.1
- der Fischfang nur mit der Handangel ausgeübt werden darf; andere Methoden der Fischereiausübung zur Wahrnehmung der fischereilichen Hegepflicht durch den Hegepflichtigen bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde, die im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird; § 9 Abs. 1 FischVO bleibt unberührt;
- 1.2
- der Fischfang an mit Röhricht bestandenen Uferbereichen der Mulde und sonstiger Gewässer, von unverbauten Steilufern mit aktiven Abbruchkanten, von Kies- und Sanduferbereichen (Hegern) und von Inseln der Mulde aus ganzjährig nicht ausgeübt werden darf, ausgenommen hiervon ist das Flug- und Spinnangeln unter den Bedingungen, dass
- –
- die Ausübung nur im Zeitraum vom 15. September bis 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgt,
- –
- die Ausübung nur im Flussabschnitt zwischen Forsthaus Zschepplin und Einmündung des Ziegelgrabens bei Laußig erfolgt,
- –
- die Ausübung nur an der jeweils aktuellen Wasserlinie (Spülsaum) erfolgt;
- 1.3
- eine auf Fischzuwachs orientierte Zufütterung nicht erfolgt;
- 1.4
- die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 und 15 unberührt bleiben;
- 1.5
- die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 19a, 20, 22, 23, 24 und 25 unberührt bleiben; das Befahren durch den Hegepflichtigen zur Wahrung der Hegepflicht sowie durch die Fischereibehörde ist uneingeschränkt zulässig;
- 1.6
- der Besatz und das Aussetzen von Fischen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde erfolgen kann, die im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird; einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn ein Bewirtschaftungsplan von der Fischereibehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde genehmigt worden ist.
- 2.
- für die dem Schutzzweck untergeordnete, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- 2.1
- die Jagd auf der Mulde, an unverbauten Steilufern mit aktiven Abbruchkanten, auf Kies- und Sanduferbereichen (Hegern) und auf Inseln der Mulde nicht ausgeübt wird; die Verfolgung schwerkranken oder krankgeschossenen Wildes ist zulässig;
- 2.2
- die Jagd auf Wildenten – ausgenommen die Jagd auf Stockenten als Einzeljagd – im gesamten Schutzgebiet nicht ausgeübt wird;
- 2.3
- die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt;
- 2.4
- Gesellschaftsjagden der Herstellung des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde bedürfen;
- 2.5
- gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (Sächsisches Landesjagdgesetz – SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die höhere Naturschutzbehörde bedarf und an den Ufern unzulässig ist;
- 2.6
- eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und den Jagdberechtigten unberührt bleibt;
- 2.7
- die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20, 22, 23, 24 und 25 unberührt bleiben; das Befahren zum Zwecke des Wildtransportes ist zulässig;
- 3.
- für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass langfristig die weitgehend vorhandene naturnahe Gehölzarten- und Gehölzalterszusammensetzung sowie die Waldrandstrukturen erhalten und entwickelt werden;
- 4.
- für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
- 4.1
- die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 unberührt bleiben;
- 4.2
- Uferbereiche nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 sowie Inseln nicht durch Nutztiere betreten werden dürfen;
- 4.3
- keine Ausbringung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Wachstumsregulatoren erfolgt; dieses Ausbringungsverbot gilt nicht für die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtmäßig ackerbaulich genutzten Teile folgender Flurstücke: Gemarkung Eilenburg, Flur 7, Flurstücke 54/3, 98/1, 101/1, 102, 103, 104, 105/1, 105/2, 111, 112, 115, 218/1, 218/2, 220, 221, 225, 227/1, 287/113, 292/228;
- 4.4
- Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung mit besonders gravierender Auswirkung auf die Entwicklung von Mähwiesen und Weiden, insbesondere Art und Umfang der Düngung, der Kalkung, der Weideführung und der Pferchung, auf der Grundlage von einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Landwirtschafts- und Naturschutzbehörde – unter Beachtung der in § 6 Abs. 1 formulierten Schutz- und Pflegemaßnahmen – abgestimmten Bewirtschaftungsvereinbarungen erfolgen, sofern es zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig ist. Die Düngerbedarfsermittlung hat entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen.
- 4.5
- im Falle des Vorkommens besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter wiesenbrütender Vogelarten die Grünlandbewirtschaftung vor dem 15. Juli eines jeden Jahres nur nach Vorgaben der Naturschutzbehörde entsprechend den artenschutzfachlichen Erfordernissen auf den für den Schutz der betreffenden Art erforderlichen Teilflächen erfolgt; die entsprechenden Vorgaben sind dem Bewirtschafter rechtzeitig durch die untere Naturschutzbehörde anzuzeigen;
- 5.
- für die Unterhaltung und Pflege der Hochwasserschutzanlagen mit der Maßgabe, dass
- 5.1
- die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle ökologisch verträglich erfolgen;
- 5.2
- das Veränderungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 6 unberührt bleibt und im Falle einer Gefährdung von Deichanlagen die Wiederherstellung vorhandener Uferverbaue nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfolgt;
- 5.3
- ein Befahren der Mulde nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt; bei Gefahr im Verzug ist das Einvernehmen nicht erforderlich;
- 6.
- für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
- 7.
- für Maßnahmen im als Kulturdenkmal geschützten Schlossgarten Hohenprießnitz, die der Genehmigungspflicht nach § 12 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) unterliegen und von der zuständigen Denkmalschutzbehörde nach Beteiligung der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene genehmigt beziehungsweise die Zustimmung erhalten, insbesondere denkmalpflegerisch begründete Erhaltungs-, Pflege-, oder Wiederherstellungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, der Wegeführung, dem Gewässersystem und dem Pflanzenbestand;
- 8.
- für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden;
- 9.
- für von der höheren Naturschutzbehörde genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;
- 10.
- für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
- 11.
- für die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
- 12.
- für behördlich genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
- 13.
- für die gesetzlich vorgesehenen Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- 14.
- für das mit der höheren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Errichten eines das Stadtgebiet Eilenburg und die Sportstätte in der Schloßaue Eilenburg verbindenden Fuß- und Radweges im Bereich der Gemarkung Eilenburg, Flur 21, Flurstücke 23, 24, 25.
§ 5a
Ausnahmen
Die in den §§ 4 und 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.
§ 6
Grundsätze der Pflege und Entwicklung
(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
- 1.
- die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung der Mulde zu sichern beziehungsweise zu befördern;
- 2.
- die Strukturvielfalt im übrigen Auenbereich nach § 3 Nr. 2 unter Beachtung biotopverbindender Funktionen zu erhalten und zu entwickeln;
- 3.
- eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen und im aktuellen Überflutungsbereich bestehende Äcker in Abstimmung mit den Eigentümern und Bewirtschaftern in Dauergrünland umzuwandeln;
- 4.
- eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungswiese fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu entwickeln, sowie gebietstypische, das Landschaftsbild prägende Solitärgehölze und Baumgruppen durch Schutz- und Pflegemaßnahmen dauerhaft zu sichern und insbesondere hinsichtlich eines naturnahen Altersaufbaues zu entwickeln;
- 5.
- der Kontakt zwischen dem aktuellen Überflutungsbereich der Mulde und den innendeichs gelegenen Altwässern durch geeignete Maßnahmen im stärkeren Maße zu gewährleisten;
- 6.
- der Vollzug des Befahrungsverbotes im Schutzgebiet mit Fahrzeugen durch Errichtung von Sperren und Anbringen von Hinweisschildern an geeigneten Stellen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde zu unterstützen.
(2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen der Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, welcher der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Festsetzung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern beziehungsweise Bewirtschaftern der Flächen einvernehmlich abgestimmt sein muss.
(3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.
(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.
§ 7
Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
- 1.
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder vorhandene ausbaut;
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
- 6.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 die Ufer in der Definition des § 50 Abs. 1 SächsWG und Inseln der Mulde sowie sonstiger Gewässer schädigt oder verändert;
- 7.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
- 8.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gülle, Jauche, Chemikalien, insbesondere Streusalze und Biozide oder ähnlich wirkende Stoffe lagert oder ausbringt;
- 9.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
- 10.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Gewässer verunreinigt;
- 11.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
- 12.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
- 13.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünlandflächen umbricht oder ackerbaulich nutzt;
- 14.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
- 15.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen sowie Einzelbäume in der freien Landschaft, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
- 16.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Nutztiere in Gehölzgruppen mit gemeinsamem Kronenschluss weiden lässt, pfercht oder durchtreibt oder durch die Tierhaltung Schäden an Gehölzen verursacht;
- 17.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt;
- 18.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere ansiedelt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
- 19.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen betritt, auf diesen Flächen reitet oder Rad fährt;
- 19a.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19a Gewässer betritt, in ihnen badet und auf Gewässern Schlittschuh läuft;
- 20.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen einschließlich Wohnwagen, -mobilen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege fährt oder sie abstellt;
- 21.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;
- 22.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Altgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Mulde mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
- 23.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 die Mulde mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen außerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres befährt;
- 24.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 unter Nr. 23 bezeichnete Wasserfahrzeuge in die Mulde beziehungsweise aus der Mulde außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Stellen an der Fähre Gruna und an einer weiteren Stelle ein- beziehungsweise aussetzt;
- 25.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit unter Nr. 23 bezeichneten Wasserfahrzeugen auf der Mulde ankert;
- 26.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG startet oder landet, außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG;
- 27.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 zeltet oder lagert;
- 28.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anmacht oder unterhält;
- 29.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
- 30.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufbringt oder aufzeichnet.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Muldeaue nördlich Eilenburg“ vom 22. Mai 1996 (SächsABl. S. 591 bis 595) außer Kraft.
Leipzig, den 20. Dezember 2001
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.