Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“

Vom 13. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“ vom 25. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1177) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Halbsatz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass die Lagerung oder Anwendung von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;“
 
 
cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit der Maßgabe, dass Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;“
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu Nummern 4 bis 8.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt;
 
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;
 
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
 
4.
entgegen § 5 Nr. 8 ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Generhaltung durchführt.“
3.
Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Übergangsvorschrift
 
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. April 2007

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften