Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Sitze und Bezirke des Sächsischen Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Vom 18. Januar 1995

Aufgrund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Bezirk des Landesinstitutes erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2

Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nehmen wahr

1.
im Regierungsbezirk Chemnitz:
 
a)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
 
b)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Zwickau für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen, Reichenbach und Zwickauer Land;
2.
im Regierungsbezirk Dresden:
 
a)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und der Landkreise Dresden, Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
 
b)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Bautzen für das Gebiet der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
 
c)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Bautzen, Außenstelle Görlitz, für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz und der Landkreise Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis;
3.
im Regierungsbezirk Leipzig:
 
a)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und der Landkreise Delitzsch und Leipziger Land;
 
b)
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Leipzig, Außenstelle Grimma, für das Gebiet der Landkreise Döbeln, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember9 198 außer Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer