Gesetz
zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

Vom 28. Mai 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2005

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Integration).

(2) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Das Gleiche gilt für Betriebe und Unternehmen, die sich mehrheitlich in staatlicher Hand befinden.

§ 2
Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 3
Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 4
Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Freistaates Sachsen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Die Gemeinden und Landkreise werden auf das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.

(3) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(4) 1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen sind deren Lebensbedingungen und geschlechtsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. 2Bei bestehenden Benachteiligungen sind besondere Maßnahmen zu deren Beseitigung zulässig.

§ 5
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) 1Menschen mit einer Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Abschnitt 2
Aufgaben und Maßnahmen

§ 6
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikationshilfen

(1) 1Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung

1.
Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2.
Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung und den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.

§ 7
Barrierefreie Informationstechnik

Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

§ 8
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. 2Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 9
Vertretungsbefugnisse durch Verbände

(1) 1Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ( BehindertengleichstellungsgesetzBGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren sächsische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. 2Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Abs. 3 vorsehen. 3In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(2) 1Ein gemäß § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3065), in der jeweils geltenden Fassung, erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 und die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(3) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 2 Satz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung der Klage nach Absatz 2 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. 5Sagt die Behörde Abhilfe zu, gilt § 72 VwGO entsprechend.

§ 10
Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) 1Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und zur Förderung ihrer Integration beruft der Ministerpräsident für die Dauer einer Legislaturperiode einen Beauftragten. 2Der Beauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. 3Wiederberufung ist zulässig. 4Der Beauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ministeriumsübergreifend tätig. 5Er kann von seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies gerechtfertigt ist.

(2) 1Aufgabe des Beauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 genannten Ziele verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. 2Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(3) 1Der Beauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Behindertenpolitik sowie bei deren Fortentwicklung und Umsetzung. 2Er

1.
arbeitet hierzu insbesondere mit dem Staatsministerium für Soziales und dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zusammen,
2.
bearbeitet die Anregungen von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderungen und
3.
regt Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen an.

(4) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben beteiligen die Staatsministerien den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. 2Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(5) 1Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. 2Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben trägt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Haushalts. 3Der Beauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.

§ 11
Sächsischer Landesbeirat für die Belange
von Menschen mit Behinderungen

(1) 1Beim Staatsministerium für Soziales wird ein Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. 2Er

1.
berät und unterstützt den Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in allen wesentlichen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, und
2.
unterstützt das Staatsministerium für Soziales bei der Koordinierung der Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf Landesebene.

(2) 1Die Geschäfte des Landesbeirates werden durch das Staatsministerium für Soziales geführt. 2Das Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie die Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales.

(3) 1Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.

§ 12
Besuchskommissionen

(1) 1Das Staatsministerium für Soziales beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit sowie den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unabhängige Kommissionen, die in der Regel unangemeldet Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und diesen angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen besuchen. 2Die Kommissionen überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich ist. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. 4Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. 5Den Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.

(2) 1Jede Kommission legt spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung dem Träger und dem Staatsministerium für Soziales einen Bericht vor. 2Personenbezogene Daten dürfen dabei nur in anonymisierter Form übermittelt werden. 3Das Staatsministerium für Soziales berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen.

(3) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt. 1

§ 13
Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

1Die Staatsregierung legt dem Sächsischen Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vor. 2Neben der Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele enthalten.

§ 14
Zielvereinbarungen

(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von behinderten Menschen und ihrer sozialen Integration mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen abschließen.

(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt wird.

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Integrationsgesetzes

Art. 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176)