Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Staatsbeamten
(Altersgrenzenverordnung)
Vom 15. Mai 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009
Aufgrund von § 7a Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: 1
§ 1
Festlegung von Altersgrenzen
In das Beamtenverhältnis als Staatsbeamter dürfen Hochschullehrer abweichend von § 7a Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht berufen werden, wenn sie bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Mai 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht