Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege,
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)“
– Ausgabe 1999 –

Vom 30. November 1999

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 20/1999 vom 20. September 1999 die

„Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)“ – Ausgabe 1999 –

eingeführt. Die Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt 1999, Heft 21, Seite 694.

Die RAS-LP 4, Ausgabe 1999, ersetzen die RAS-LG 4, Ausgabe 1986.

In den RAS-LP 4 sind Maßnahmen zur Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände, sonstiger Vegetationsbestände und zum Schutz wildlebender Tiere in Baustellenbereichen aufgeführt. Diese sind bei Bauvorhaben an Bundesfern- und Staatsstraßen sowie an Kreisstraßen, soweit diese in der technischen Verwaltung der Straßenbauämter liegen, zu beachten.

Die RAS-LP 4 sind künftig allen Bauverträgen zugrunde zu legen und darüber hinaus sowohl im Rahmen der Planung als auch bei der Ausschreibung, Baudurchführung und Bauüberwachung verbindlich anzuwenden.

Den Landkreisen und Kommunen wird empfohlen, bei Straßen in ihrer Baulast entsprechend zu verfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die auf Bild 20 des Anhangs der RAS-LP 4 gezeigte Darstellung auf Grund des Urteils des OLG Dresden vom 2. Oktober 1996, Az.: 6 U 321/96 bei Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung nicht anzuwenden ist.

Die RAS-LP 4 sind beim FGSV Verlag, Postfach 50 13 62, 50973 Köln, Telefon: (02 21) 93 55 73-0, Fax: (02 21) 39 37 47 zu beziehen.

Dresden, den 30. November 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Ministerialdirigent