Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern
(Kurtaxordnung)
Vom 20. April 2001
Aufgrund von § 28 Abs. 3 Satz 1 und § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird verordnet:
§ 1
Kurtaxpflicht
(1) In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Brambach und Bad Elster wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag.
(2) Die Sächsische Staatsbäder GmbH ist als Beliehene Verwaltungsträgerin der Staatsbäder. Ihr obliegt die Bereitstellung von Kur- und Erholungseinrichtungen als hoheitliche Aufgabe. Zu diesem Zweck erlässt sie die nach dieser Verordnung notwendigen Verwaltungsakte. Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung dieser staatlichen Aufgaben übt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsaufsicht aus. Hinsichtlich des Umfanges der Eingriffs- und Kontrollrechte des Staatsministeriums der Finanzen finden die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Für die im Rahmen der Rechtsaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden keine Kosten erhoben.
§ 2
Kurbezirke
(1) Der Kurbezirk Bad Brambach umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Brambach und ist in zwei Kurzonen eingeteilt. Die Kurzone I umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Brambach, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. Die Kurzone II umfasst die Ortsteile Bärendorf, Gürth, Hohendorf, Oberbrambach, Raun, Raunergrund, Rohrbach und Schönberg.
(2) Der Kurbezirk Bad Elster umfasst das Gebiet der Stadt Bad Elster und ist in zwei Kurzonen eingeteilt. Die Kurzone I umfasst das Gebiet der Stadt Bad Elster, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. Die Kurzone II umfasst die Ortsteile Mühlhausen und Sohl.
§ 3
Kurtaxpflichtiger Personenkreis
(1) Kurtaxpflichtig ist, wer in einem Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu haben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder der Teilnahme an den Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Unterkunft im Kurbezirk nimmt auch, wer in Wohnwagen, Fahrzeugen, Zelten und dergleichen wohnt.
(2) Kurtaxpflichtig ist außerdem, wer die Kur- oder Erholungseinrichtungen zu Kur- und Erholungszwecken beansprucht oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne in einem Kurbezirk seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu haben.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe entsteht im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder mit der Teilnahme an einer Veranstaltung.
(2) Die Kurtaxe wird mit ihrem Entstehen fällig.
§ 5
Höhe der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage, längstens jedoch für 42 Tage pro Kalenderjahr, berechnet. Dies gilt auch bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr. Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Der Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk und der Abreisetag gelten für die Berechnung der Kurtaxe als ein Tag. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Tagessatz für den Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk. Fallen ein oder mehrere Aufenthalte in verschiedene Kurzonen, ist die Kurtaxe anteilig zu berechnen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf Antrag des Kurtaxpflichtigen unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt in einem Kurbezirk die Kurtaxe für ein Jahr pauschal erhoben werden (Jahreskurtaxe). Die Höhe der Jahreskurtaxe ergibt sich aus der Anlage 1. Mit einer Jahreskurtaxe abgegoltene Aufenthaltstage werden bei der Kurtaxberechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
§ 6
Befreiung von der Kurtaxe
Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit
- Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken in den Kurbezirken aufhalten, insbesondere vorübergehend zur Ausübung ihres Berufs, zum Besuch einer Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf oder zum Besuch bei Angehörigen ohne Zahlung eines Entgelts;
- Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Dauer der Verhinderung;
- Begleitpersonen von Behinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind;
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen.
§ 7
Ermäßigung der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe nach § 5 Abs. 1 wird auf Antrag ermäßigt für:
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent;
- Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
- Schüler und Studenten vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr;
- Begleitpersonen von Behinderten, die die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
Die Höhe der ermäßigten Kurtaxsätze ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann nur die Sächsische Staatsbäder GmbH die Kurtaxe ermäßigen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ermäßigung gemäß den Absätzen 1und 2 ist durch den Antragsteller nachzuweisen.
§ 8
Erhebung der Kurtaxe
(1) Die Sächsische Staatsbäder GmbH erhebt die Kurtaxe.
(2) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut, als Reiseunternehmer in einen Kurbezirk verbringt oder Kurmitteleinrichtungen betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe für die Sächsische Staatsbäder GmbH einzuziehen.
(3) Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen alle Angaben zu machen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind.
(4) Soweit die besonderen Belange eines Staatsbades es rechtfertigen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH von der Erhebung der Kurtaxe absehen.
§ 9
Kurkarte
(1) Jeder Kurtaxpflichtige hat nach Bezahlung der Kurtaxe oder bei Befreiung nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 einen Anspruch auf eine Kurkarte der Sächsischen Staatsbäder GmbH. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxpflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtungen, die die Staatsbäder für Kur- und Erholungszwecke durchführen und bereitstellen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten bleibt unberührt.
(3) Die Kurkarte gilt in beiden Staatsbädern.
(4) Der Verlust der Kurkarte ist der Sächsischen Staatsbäder GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum dreifachen Tagessatz der Kurtaxe erhoben werden. Bei missbräuchlicher Verwendung der Kurkarte kann diese von der Sächsischen Staatsbäder GmbH entschädigungslos eingezogen werden.
§ 10
Melde- und Abführungspflicht
(1) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben die kurtaxpflichtigen Personen der Sächsischen Staatsbäder GmbH schriftlich zu melden. Die Meldungen haben insbesondere
- den Namen der kurtaxpflichtigen Person,
- den Ankunftstag,
- den voraussichtlichen Abreisetag,
- die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie
- die gewährten Ermäßigungen
zu enthalten und spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu erfolgen. Die Abgabefrist kann durch die Sächsische Staatsbäder GmbH verlängert werden.
(2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Kurkarte Absatz 1 entsprechend.
(3) Auf Verlangen haben die nach Absatz 1 Verpflichteten der Sächsischen Staatsbäder GmbH über alle Tatsachen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind, Auskunft zu erteilen.
(4) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten erhalten Kurkarten gegen einen Abschlag von 5 EUR pro Karte. Die innerhalb eines Kalendermonats eingezogene Kurtaxe ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an die Sächsische Staatsbäder GmbH abzuführen. Die aufgrund von Satz 1 geleisteten Abschlagszahlungen werden angerechnet.
§ 11
Erstattung
Bei einer Verkürzung der angemeldeten Aufenthaltsdauer erstattet die Sächsische Staatsbäder GmbH auf Antrag pro Tag der vorzeitigen Abreise einen Tagessatz der Kurtaxe, soweit sich der Kurgast nicht bereits länger als 42 Tage im Kurbezirk aufgehalten hat. Der Antrag auf Erstattung ist unter Vorlage der Kurkarte und einer Abreisebestätigung des Beherbergenden innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu stellen. Bei weniger als vier Tagessätzen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kurtaxe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Jahreskurtaxe erhoben wird.
§ 12
Erlass
Die Sächsische Staatsbäder GmbH kann die Kurtaxe erlassen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 13
Haftung
Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haften gegenüber der Sächsischen Staatsbäder GmbH für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
§ 14
Kurtaxgläubiger und Aufteilung der Kurtaxe
(1) Das Aufkommen der Kurtaxe steht der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu. Sie hat diese Kureinnahmen zweckgebunden für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, zu verwenden.
(2) Im Einvernehmen mit den Gemeinden Bad Elster und Bad Brambach werden diese bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit der Sächsischen Staatsbäder GmbH mit je 7,5 Prozent am jährlichen Kurtaxaufkommen in ihrem Kurbezirk beteiligt.
§ 15
Übergangsregelungen
Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2001 gilt Folgendes:
- Bei einem Aufenthalt des Kurtaxpflichtigen bis zu drei Tagen wird eine Tageskurtaxe in von § 5 Abs. 1 Satz 3 abweichender Höhe erhoben. Die Höhe der Tageskurtaxe beträgt für die Stadt Bad Elster 4,50 DM je Tag und für die Gemeinde Bad Brambach 3 DM je Tag. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
- In § 10 Abs. 4 gilt an Stelle der Angabe „5 EUR“ die Angabe „9,78 DM“.
- An Stelle der Anlage 1 gilt die Anlage 2.
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1996 (SächsGVBl. S. 146), außer Kraft.
Dresden, den 20. April 2001
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizire
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2)
Kurort | Kurtaxe |
---|---|
Bad Elster | |
Kurtaxe | EUR |
Kurzone I | 2,20 |
Kurzone II | 1,10 |
Eräßigte Kurtaxe | |
Kurzone I | 2,00 |
Kurzone II | 0,90 |
Jahreskurtaxe | 80,00 |
Bad Brambach | |
Kurtaxe | EUR |
Kurzone I | 1,30 |
Kurzone II | 0,80 |
Ermäßigte Kurtaxe | |
Kurzone I | 1,10 |
Kurzone II | 0,60 |
Jahreskurtaxe | 45,00 |
Anlage 2
(zu § 15 Nr. 3)
Kurort | Kurtaxe |
---|---|
Bad Elster | |
Kurtaxe | DM |
Kurzone I | 4,30 |
Kurzone II | 2,15 |
Ermäßigte Kurtaxe | |
Kurzone I | 3,91 |
Kurzone II | 1,76 |
Jahreskurtaxe | 156,47 |
Bad Brambach | |
Kurtaxe | DM |
Kurzone I | 2,54 |
Kurzone II | 1,56 |
Ermäßigte Kurtaxe | |
Kurzone I | 2,15 |
Kurzone II | 1,17 |
Jahreskurtaxe | 88,01 |