Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern
Vom 18. September 2003
[Berichtigt 7. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 242)]
1Aufgrund von § 28 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern in der seit dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 20. April 2001 (SächsGVBl. S. 169),
- 2.
- den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2).
Dresden, den 18. September 2003
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern
(Kurtaxordnung)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
Aufgrund von § 28 Abs. 3 Satz 1 und § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird verordnet:
§ 1
Kurtaxpflicht
1In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Brambach und Bad Elster wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. 2Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag.
§ 2
Kurbezirke
(1) 1Der Kurbezirk Bad Brambach umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Brambach und ist in zwei Kurzonen eingeteilt. 2Die Kurzone I umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Brambach, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. 3Die Kurzone II umfasst die Ortsteile Bärendorf, Gürth, Hohendorf, Oberbrambach, Raun, Raunergrund, Rohrbach und Schönberg.
(2) 1Der Kurbezirk Bad Elster umfasst das Gebiet der Stadt Bad Elster und ist in zwei Kurzonen eingeteilt. 2Die Kurzone I umfasst das Gebiet der Stadt Bad Elster, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. 3Die Kurzone II umfasst die Ortsteile Mühlhausen und Sohl.
§ 3
Kurtaxpflichtiger Personenkreis
(1) 1Kurtaxpflichtig ist, wer in einem Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben. 2Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen gemacht wird.
(2) Kurtaxpflichtig ist außerdem, wer die Kur- oder Erholungseinrichtungen zu Kur- und Erholungszwecken beansprucht, ohne in einem Kurbezirk seine Hauptwohnung zu haben. 1
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe entsteht im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen.
(2) Die Kurtaxe wird mit ihrem Entstehen fällig. 2
§ 5
Höhe der Kurtaxe
(1) 1Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage, längstens jedoch für 42 Tage pro Kalenderjahr, berechnet. 2Dies gilt auch bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr. 3Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) 1Der Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk und der Abreisetag gelten für die Berechnung der Kurtaxe als ein Tag. 2Bemessungsgrundlage hierfür ist der Tagessatz für den Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk. 3Fallen ein oder mehrere Aufenthalte in verschiedene Kurzonen, ist die Kurtaxe anteilig zu berechnen.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf Antrag des Kurtaxpflichtigen unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt in einem Kurbezirk die Kurtaxe für ein Jahr pauschal erhoben werden (Jahreskurtaxe). 2Die Höhe der Jahreskurtaxe ergibt sich aus der Anlage 1. 3Mit einer Jahreskurtaxe abgegoltene Aufenthaltstage werden bei der Kurtaxberechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
§ 6
Befreiung von der Kurtaxe
1Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit
- 1.
- Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken in den Kurbezirken aufhalten, insbesondere vorübergehend zur Ausübung ihres Berufs, zum Besuch einer Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf, zur ausschließlichen Nutzung eines Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist oder zum Besuch bei Angehörigen ohne Zahlung eines Entgelts;
- 2.
- Personen, die ausschließlich im Rahmen eines Tagesausfluges jedoch nicht zu Kurzwecken einzelne Kur- oder Erholungseinrichtungen nutzen;
- 3.
- Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Dauer der Verhinderung;
- 4.
- Begleitpersonen von Behinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind;
- 5.
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
2Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen. 3
§ 7
Ermäßigung der Kurtaxe
(1) 1Die Kurtaxe nach § 5 Abs. 1 ist ermäßigt für:
- 1.
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent;
- 2.
- Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
- 3.
- Schüler und Studenten vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr;
- 4.
- Begleitpersonen von Behinderten, die die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 3 4 nicht erfüllen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
2Die Höhe der ermäßigten Kurtaxsätze ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Sächsische Staatsbäder GmbH die Kurtaxe ermäßigen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) 1Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ermäßigung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen. 2Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben bei Nachweis der Voraussetzungen die Ermäßigung zu berücksichtigen. 3In Zweifelsfällen entscheidet die Sächsische Staatsbäder GmbH.
§ 8
Erhebung der Kurtaxe
(1) Die Sächsische Staatsbäder GmbH erhebt die Kurtaxe.
(2) 1Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe für die Sächsische Staatsbäder GmbH einzuziehen. 2Das Gleiche gilt für Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.
(3) Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen alle Angaben zu machen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind.
(4) Soweit die besonderen Belange eines Staatsbades es rechtfertigen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH von der Erhebung der Kurtaxe absehen.
§ 9
Kurkarte
(1) 1Jeder Kurtaxpflichtige hat nach Bezahlung der Kurtaxe oder bei Befreiung nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 einen Anspruch auf eine Kurkarte der Sächsischen Staatsbäder GmbH. 2Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxpflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(2) 1Die Kurkarte berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtungen, die die Staatsbäder für Kur- und Erholungszwecke durchführen und bereitstellen. 2Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten bleibt unberührt.
(3) Die Kurkarte gilt in beiden Staatsbädern.
(4) 1Der Verlust der Kurkarte ist der Sächsischen Staatsbäder GmbH unverzüglich anzuzeigen. 2Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum dreifachen Tagessatz der Kurtaxe erhoben werden. 3Bei missbräuchlicher Verwendung der Kurkarte kann diese von der Sächsischen Staatsbäder GmbH entschädigungslos eingezogen werden.
§ 10
Aufzeichnungs-, Melde- und Abführungspflicht
(1) 1Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben die kurtaxpflichtigen Personen der Sächsischen Staatsbäder GmbH schriftlich zu melden. 2Zu diesem Zweck ist ein Verzeichnis in Block-, Kartei- oder Buchform zu führen. 3Die Meldungen haben insbesondere
- 1.
- den Namen und die Anschrift der kurtaxpflichtigen Person,
- 2.
- den Ankunftstag,
- 3.
- den voraussichtlichen Abreisetag,
- 4.
- die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie
- 5.
- die berücksichtigten Ermäßigungen
zu enthalten und spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu erfolgen. 4Die Abgabefrist kann durch die Sächsische Staatsbäder GmbH verlängert werden.
(2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Kurkarte Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Auf Verlangen haben die nach Absatz 1 Verpflichteten der Sächsischen Staatsbäder GmbH über alle Tatsachen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind, Auskunft zu erteilen und das geführte Verzeichnis zur Einsicht vorzulegen. 2Das nach Absatz 1 Satz 2 geführte Verzeichnis ist von den zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten nach Ablauf des auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
(4) 1Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten erhalten Kurkarten. 2Hierfür kann ein Abschlag von 5 EUR pro Kurkarte erhoben werden. 3Die innerhalb eines Kalendermonats eingezogene Kurtaxe ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an die Sächsische Staatsbäder GmbH abzuführen, soweit in einer Vereinbarung nach § 25 Absatz 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes nichts anderes bestimmt wird. 4Die aufgrund von Satz 2 geleisteten Abschlagszahlungen werden angerechnet.5
§ 11
Erstattung
1Bei einer Verkürzung der angemeldeten Aufenthaltsdauer erstattet die Sächsische Staatsbäder GmbH auf Antrag pro Tag der vorzeitigen Abreise einen Tagessatz der Kurtaxe, soweit sich der Kurgast nicht bereits länger als 42 Tage im Kurbezirk aufgehalten hat. 2Der Antrag auf Erstattung ist unter Vorlage der Kurkarte und einer Abreisebestätigung des Beherbergenden innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu stellen. 3Bei weniger als vier Tagessätzen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kurtaxe. 4Satz 1 gilt nicht, wenn eine Jahreskurtaxe erhoben wird.
§ 12
Erlass
Die Sächsische Staatsbäder GmbH kann die Kurtaxe erlassen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 13
Haftung
Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haften gegenüber der Sächsischen Staatsbäder GmbH für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
§ 14
Kurtaxgläubiger und Aufteilung der Kurtaxe
1Das Aufkommen der Kurtaxe steht der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu. 2Sie hat diese Kureinnahmen zweckgebunden für die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, zu verwenden.
§ 15
Übergangsregelungen
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2)
Kurort | Kurtaxe |
---|---|
Bad Elster | |
Kurtaxe | EUR |
Kurzone I | 2,20 |
Kurzone II | 1,10 |
Ermäßigte Kurtaxe | |
Kurzone I | 2,00 |
Kurzone II | 0,90 |
Jahreskurtaxe | 80,00 |
Bad Brambach | |
Kurtaxe | EUR |
Kurzone I | 1,30 |
Kurzone II | 0,80 |
Ermäßigte Kurtaxe | |
Kurzone I | 1,10 |
Kurzone II | 0,60 |
Jahreskurtaxe | 45,00 |