Historische Fassung war gültig vom 01.01.1998 bis 02.05.2003

Gesetz
zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“

erlassen als Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 1998 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 1998)

§ 1

Der Freistaat Sachsen errichtet unter der Bezeichnung „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz” ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2

Das Sondervermögen wird ausschließlich aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 720), sowie den unverbrauchten Mitteln der Vorjahre gebildet. Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe, im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe stehende Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie Zinsen aus der Verwendung und den Geldanlagen der Ausgleichsabgabe fließen dem Sondervermögen ebenfalls als Einnahmen zu.

§ 3

Das Sondervermögen dient ausschließlich der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz.

§ 4

Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 21) sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Ansätze des Wirtschaftsplans sind gegenseitig deckungsfähig. Für das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen aus der Ausgleichsabgabe – ausgenommen für Einrichtungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben – gelten die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 689), und des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130, 1132).

§ 5

(1) Das Sondervermögen wird von der Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Familie und Soziales verwaltet.

(2) Der Zahlungsverkehr wird über die zuständigen Landesoberkassen abgewickelt, die verzinsliche Anlage vorübergehend nicht benötigter Mittel erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Die Verfolgung von Ansprüchen aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz obliegt dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 6

(1) Die Hauptfürsorgestelle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.

(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 7

Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der auf die Folgejahre entfallenden Ausgaben durch die Einnahmen des Sondervermögens gesichert ist.