Sechzehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung
Vom 20. März 2015
Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch die Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung
Die Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird die Angabe „(AO)“ gestrichen.
- bb)
- Im Wortlaut werden die Wörter „§ 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)“ durch die Wörter „§ 18 des Außensteuergesetzes“, die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1826)“ werden durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)“ und die Angabe „§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO“ wird durch die Wörter „§ 180 Absatz 5 Nummer 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Einkommensteuergesetzes (EStG)“ durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ und die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4331)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV)“ durch die Wörter „Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung“, die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1788)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 20a AO“ wird durch die Wörter „§ 20a der Abgabenordnung“ ersetzt.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Buchstabe a und wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)“ durch die Wörter „§ 3 der Betriebsprüfungsordnung“, die Angabe „§ 18 BpO 2000“ wird durch die Wörter „§ 18 der Betriebsprüfungsordnung“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2 BpO 2000“ wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung“ ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 42f EStG“ durch die Wörter „§ 42f des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Buchstaben b und c werden angefügt:
- „b)
- Amtsbetriebsprüfung
Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, der Konzerne sowie zusammenhängenden Unternehmen (§ 18 der Betriebsprüfungsordnung), bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften sowie die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinne des § 2 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung, mit Ausnahme von Betriebsprüfungen im Sinne von Buchstabe c sowie im Sinne der Nummern 5 und 6. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend. - c)
- Betriebsprüfung Großbetriebe mit Umsatzerlösen ab 10 Millionen Euro
Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung mit Umsatzerlösen ab einer Höhe von 10 Millionen Euro, mit Ausnahme von Betriebsprüfungen im Sinne der Nummern 5 und 6. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.“ - d)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „EStG“ durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
- 2.
- In § 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 FVG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes“ ersetzt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 Spalte 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1840)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a Spalte 2 wird vor dem Wort „allgemein“ das Wort „Betriebsprüfung“ eingefügt und die Zeilen „Grimma“ und „Leipzig II“ werden gestrichen.
- bbb)
- Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:
Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s) Finanzamt/Finanzämter | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s)
Finanzamt/Finanzämter |
Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes |
„b) | Amtsbetriebsprüfung | Eilenburg | Eilenburg
Oschatz |
Grimma | Borna
Döbeln Grimma |
||
c) | Betriebsprüfung Großbetriebe mit Umsatzerlösen ab 10 Millionen Euro | Leipzig II | Borna
Eilenburg Grimma Leipzig I Leipzig II Oschatz |
Chemnitz-Süd | Döbeln“. |
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe d und die Zeile „Grimma“ wird gestrichen.
- ddd)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e und f und in Spalte 4 wird jeweils nach den Wörtern „Chemnitz-Süd,“ das Wort „Döbeln,“ eingefügt und nach dem Wort „Borna,“ wird jeweils das Wort „Döbeln,“ gestrichen.
- eee)
- Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.
- b)
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Borna gehörende Wort „Deutzen,“ gestrichen.
- bb)
- In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Zschopau gehörende Wort „Borstendorf,“ gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung
Ziffer I der Anlage der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2015 (SächsGVBl. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s) Finanzamt/Finanzämter | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s)
Finanzamt/Finanzämter |
Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes |
„9. | Lohnsteuer-Außenprüfung
a) für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern |
Annaberg |
Annaberg Schwarzenberg Stollberg Zschopau |
Bautzen | Bautzen
Görlitz Hoyerswerda Löbau |
||
Dresden-Nord | Dresden-Nord
Dresden-Süd Freital Meißen Pirna |
||
Eilenburg | Eilenburg
Oschatz |
||
Freiberg | Döbeln
Freiberg Mittweida |
||
Grimma | Borna
Grimma |
||
Zwickau | Hohenstein-Ernstthal
Zwickau |
||
b) bei Arbeitgebern im Sinne des § 20a AO | Chemnitz-Süd | Freistaat Sachsen“. |
- 2.
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s) Finanzamt/Finanzämter | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Aufgabe | Zuständige(s)
Finanzamt/Finanzämter |
Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf das Gebiet/den Bezirk des Finanzamtes |
„11. | Grunderwerbsteuer | Dresden-Süd | Dresden-Nord
Dresden-Süd Meißen |
Leipzig I | Eilenburg
Leipzig I Leipzig II |
||
Löbau | Bautzen
Freital Görlitz Hoyerswerda Löbau Pirna |
||
Schwarzenberg | Annaberg
Borna Chemnitz-Mitte Chemnitz-Süd Döbeln Freiberg Grimma Hohenstein-Ernstthal Mittweida Oschatz Plauen Schwarzenberg Stollberg Zschopau Zwickau“. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Mai 2015 und Artikel 2 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Dresden, den 20. März 2015
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland