Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Freistaat Sachsen in den Jahren 2015 und 2016
(Investitionspauschalengesetz 2015/2016)
erlassen als Artikel 15 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016)
Vom 29. April 2015
§ 1
Investitionspauschale
(1) Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von 20 500 000 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 17 500 000 Euro zugewiesen. Die Investitionspauschale ist jeweils im Jahr der Zuweisung für die Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. Nicht abgeflossene Reste für begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen nach Absatz 2 können jeweils in das Folgejahr übertragen werden.
(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen der Landkreise und ihrer kreisangehörigen Gemeinden sowie der Kreisfreien Städte zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Zuweisungen können auch an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weitergeleitet werden, bei denen den Landkreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden oder den Kreisfreien Städten unmittelbar oder mittelbar sämtliche Anteile zustehen. Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.
§ 2
Verteilung der Investitionspauschale
Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach § 1 Absatz 1 bemisst sich nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im jeweiligen Vorjahr an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz.
§ 3
Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung der Investitionspauschale
(1) Für die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Die Investitionspauschale für das Jahr 2015 wird am 1. Juni 2015 ausgezahlt. Die Investitionspauschale für das Jahr 2016 wird am 1. Februar 2016 ausgezahlt.
(2) Die Weiterleitung der Zuweisungen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nur zulässig, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen über die Abschreibungsdauer der Investitionen sichergestellt ist und durch eine ordnungsgemäße, getrennte Buchführung gewährleistet wird. Bei einer vorfristigen, anderweitigen Verwendung der geförderten Einrichtungen und Anlagen sind die Zuweisungen anteilig in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Investitionsvolumens durch die weiterleitende Gebietskörperschaft zurückzufordern und an den Freistaat Sachsen zurückzuzahlen.
(3) Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 findet § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend Anwendung. Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31. März 2018 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.