Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Bearbeitung von Rechnungshofangelegenheiten
(VwV Rechnungshofangelegenheiten)

Vom 21. April 2015

Zur Bearbeitung von Rechnungshofangelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen wird Folgendes bestimmt:

I.
Verfahren im Staatsministerium der Finanzen

1.
Sämtliche Eingänge, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Rechnungshöfe stehen, sind nach der Registrierung dem zuständigen Fachreferat zur Bearbeitung zuzuleiten. Zu beteiligende Arbeitseinheiten sind eigenständig durch das federführende Referat einzubeziehen.
2.
Rechnungshofeingänge von besonderer Bedeutung legt das Fachreferat der Ressortleitung unmittelbar vor, damit von dort bei Bedarf weitere Verfügungen zur Vorgangserledigung getroffen werden können.
3.
Referat 14 ist zuständig für den Kontakt zu den Rechnungshöfen, soweit es sich um grundsätzliche Fragen der Geschäftsabläufe handelt, sowie für die Verteilung der im Staatsministerium der Finanzen eingegangenen Jahresberichte des Sächsischen Rechnungshofs an die Ressortleitung, die Arbeitseinheiten im Haus und den nachgeordneten Geschäftsbereich.
4.
Referat 24 ist zuständig für das Verfahren nach der Veröffentlichung der Jahresberichte des Sächsischen Rechnungshofs (Kabinettsverfahren, parlamentarisches Verfahren).
5.
Die Zeichnung von Schreiben an den Rechnungshof richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift zur Zeichnungsregelung im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vom 2. Januar 2012 (nicht veröffentlicht), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848).

II.
Grundsätze für den nachgeordneten Geschäftsbereich

1.
Sofern Rechnungshöfe ihre Schreiben ausschließlich an Behörden und sonstige Einrichtungen des nachgeordneten Bereiches übermitteln, leiten diese die Schreiben dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis zu.
2.
Der nachgeordnete Bereich stellt den Rechnungshöfen angeforderte Daten und Unterlagen grundsätzlich eigenständig zur Verfügung und stimmt Sachverhalte zu Einzelfällen grundsätzlich eigenständig mit den Rechnungshöfen ab, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen behält sich eine Beantwortung von Anfragen selbst vor. Abweichend von Satz 1 hat der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement grundsätzlich die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen, bevor er Sachverhalte mit den Rechnungshöfen abstimmt.
3.
Der nachgeordnete Bereich ermöglicht Prüfern der Rechnungshöfe auf Verlangen Hospitationen in einzelnen Arbeitsbereichen.
4.
Stellungnahmen zu Prüfungsmitteilungen/Mitteilungen über die Prüfung und Jahresberichten/Bemerkungen gibt das Staatsministerium der Finanzen ab.

III.
Verhalten bei Verdacht auf Straftaten

Soweit die Feststellungen der Rechnungshöfe Hinweise auf mögliche Korruption oder andere Straftaten im Dienst enthalten, ist die Innenrevision des Staatsministeriums der Finanzen unverzüglich durch die federführenden Arbeitseinheiten zu informieren. Besteht ein konkreter strafrechtlich relevanter Korruptionsverdacht, hat der Dienstvorgesetzte gemäß Nummer 5 der VwV Korruptionsvorbeugung vom 21. Mai 2002 (SächsABl. S. 635), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802), grundsätzlich nach Rücksprache mit der Innenrevision des Staatsministeriums der Finanzen diesen Verdacht unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Die Innenrevision des Staatsministeriums der Finanzen entscheidet im Einzelfall gemäß Ziffer II Nummer 2 Buchstabe f der VwV Innenrevision SMF vom 3. Mai 2011 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), ob die Kommunikation mit der Strafverfolgungsbehörde ausschließlich durch die Innenrevision erfolgt.

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ministerialerlass über die Bearbeitung von Rechnungshofangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. November 2005 (Az.: StS/14-O 1556-58/8-55585) außer Kraft.

Dresden, den 21. April 2015

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Gierl
Abteilungsleiter