Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der öffentlichen Feuerwehren
(FeuZuVO)

Vom 12. Mai 1992

Aufgrund von § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Erfüllung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen durch den Freistaat Sachsen ist, daß alle sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

§ 2

(1) Gefördert werden:

  1. der Kauf von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen für die Brandbekämpfung und technische Hilfe, einschließlich der Erstausstattung von Fahrzeugen mit Löschmitteln und Verbrauchsmaterial;
  2. die nachträgliche Ausrüstung von Altfahrzeugen mit schadstoffmindernden Einrichtungen;
  3. die Errichtung und Einrichtung gemeinsamer Leitstellen für die Feuerwehren und das Rettungswesen, der Kauf und Einbau von Fernmeldeeinrichtungen;
  4. die Errichtung von unabhängigen Löschwasserversorgungsanlagen;
  5. die Beschaffung von Dienstkleidung und Schutzausrüstung;
  6. die Errichtung und Einrichtung zentraler Werkstätten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen;
  7. die Errichtung und Einrichtung von zentralen Atemschutzübungsanlagen und Atemschutzwerkstätten für den überörtlichen Übungsbetrieb;
  8. die Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen bzw. -räumen mit Nebenanlagen (zum Beispiel Wohnungen für Gerätewarte), einschließlich Erwerb und Umbau von Gebäuden, wenn sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau ersetzen;
  9. die Errichtung und Einrichtung von zentralen Schlauchpflegeanlagen;
  10. andere als die unter den Nummern 1 bis 9 genannten Maßnahmen für Zwecke des Feuerwehrwesens, wenn das Sächsische Staatsministerium des Innern dies im Einzelfall bestimmt.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden nur gefördert, wenn sie feuerwehrtechnisch notwendig und zweckmäßig sind. Zur Beschaffung vorgesehene Fahrzeuge und Gegenstände müssen den DIN-Normen und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern entsprechen.

(3) Zuschüsse nach dieser Verordnung werden nicht gewährt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Sachsen in Anspruch genommen werden.

(4) Nicht gefördert werden:

  1. Instandsetzung, laufende Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Maßnahmen;
  2. Beschaffung von gebrauchten, um- und ausgebauten Feuerwehrgeräten und -fahrzeugen sowie von gebrauchten Ausrüstungsgegenständen; das Sächsische Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen;
  3. Beschaffung von Verbrauchsmitteln wie Betriebsstoffe, Ölbindemittel, Löschmittel, Verbandsmaterial;
  4. Grundstücks- und Grunderwerbskosten einschließlich der Erschließung sowie Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen;
  5. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes.

§ 3

(1) Über die Gewährung von Zuschüssen entscheiden die Regierungspräsidien. Der Antrag ist unter Verwendung der vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bekanntgegebenen Vordrucke schriftlich beim Landratsamt, bei Kreisfreien Städten beim Regierungspräsidium zu stellen.
(2) Im übrigen wird das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern geregelt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert