Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL Flüchtlingswohnungen

Vom 30. Juni 2015

I.

Ziffer VI Nummer 3 der RL Flüchtlingswohnungen vom 30. März 2015 (SächsABl. S. 502) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „ grundsätzlich“ gestrichen.
2.
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig