Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Untere Müglitz/Gottleuba“

Vom 10. Juni 2015

Auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Glashütte und Liebstadt sowie der Gemeinden Dohma, Kreischa, Müglitztal und Bahretal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Untere Müglitz/Gottleuba“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung umfasst vier räumlich voneinander getrennt liegende Teilflächen: Die nord-westliche, westliche, südliche und östliche Teilfläche.

(2) 1Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von 8 015 Hektar. 2Davon entfallen auf die nord-westliche Teilfläche 968 Hektar, auf die westliche Teilfläche 2 807 Hektar, auf die südliche Teilfläche 272 Hektar und auf die östliche Teilfläche 3 968 Hektar.

(3)

1.
1Die Grenze der nord-westlichen Teilfläche umschließt im Süden die Ortslage Hausdorf und verläuft weiter, die Ortslage Maxen und Wittgensdorf einschließend, nach Norden. 2Im Norden der Teilfläche wird die Ortslage Gombsen nicht eingeschlossen. 3Die Grenze verläuft im Lockwitztal nach Süden, die Ortslage Lungkwitz einschließend, bis zur Teufelsmühle und weiter über das Tal des Hausdorfer Baches zurück nach Hausdorf.
2.
1Die Grenze der westlichen Teilfläche umschließt im Süden die Ortslage Walterdorf und Döbra und verläuft weiter, das Hochwasserrückhaltebecken Liebstadt einschließend, nach Liebstadt. 2Ab Liebstadt verläuft die Grenze über Herbergen und das Seidewitztal nach Seitenhain, weiter nach Großröhrsdorf und Biensdorf, das Seidewitztal querend, nach Nentmannsdorf und zurück nach Biensdorf. 3Ab Biensdorf verläuft die Grenze in einem westlichen Bogen zur Ortslage Burkhardswalde, schließt diese ein und verläuft bis zum Schlossgarten Weesenstein. 4Ab da verläuft die nördliche Grenze dieser Teilfläche bis zur Ortslage Crotta. 5Ab Crotta verläuft die Grenze Richtung Süden in das Müglitztal, über Mühlbach entlang, des westlichen Müglitztalhanges und das mittlere und untere Schlottwitzgrundtal einschließend, zurück ins Müglitztal einschließlich der Ortslage Schlottwitz. 6Etwa ab dem Haltepunkt Oberschlottwitz verläuft die Grenze im Trebnitzgrund weiter Richtung Süden bis zur Ortslage Döbra. 7Der ausgenommene Bereich innerhalb dieser Teilfläche liegt zwischen den Ortslagen Liebstadt und Seitenhain.
3.
1Die südliche Teilfläche des Verordnungsgebietes erstreckt sich über das obere Seidewitztal ab der Einmündung des Bachs aus Breitenau stromab bis etwas oberhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Liebstadt. 2Im Teilgebiet liegt nur die Ortslage Hennersbach.
4.
1Die Grenze der östlichen Teilfläche beginnt in der Ortslage Breitenau und verläuft, das Gottleubatal querend, in östliche Richtung zunächst nördlich vorbei an der Ortslage Oelsen, dann diese schneidend, weiter ins Tal des Mordgrundbaches. 2Das Tal des Mordgrundbaches sowie das Tal der Bahra, beginnend unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Buschbach bis einschließlich der Ortslage Bahra, bilden diesen Arm der Teilfläche. 3Darin gelegen sind die Ortslage Hellendorf, Kleppisch und Markersbach.
5.
1Aus dem Tal des Mordgrundbaches kommend, verläuft die Grenze nördlich der Ortslage Oelsen in das Tal des Oelsenbaches und östlich an der Talsperre Gottleuba vorbei. 2Dann erweitert sich das Gebiet und die Grenze zieht sich entlang des östlichen Hanges des Gottleubatals, die Kurorte Bad Gottleuba und Berggießhübel einschließend, bis kurz oberhalb der Ortslage Zwiesel. 3Die Grenze verläuft dann am westlichen Hang des Gottleubatals zurück bis zur Ortslage Bad Gottleuba, wechselt dann ins Tal des Gersdorfer Baches und verläuft wieder in nördlicher Richtung, die Ortslage Gersdorf einschließend, bis in die Ortslage Ottendorf und Friedrichswalde. 4Die Grenze teilt beide Ortslagen und verläuft dann nach Süden, kurz entlang der Bahre, dann über die Ortslage Borna und das Tal des Bornaer Baches in das Tal des Wingendorfer Baches. 5Dort entlang des westlichen Hanges über den unteren Teil der Ortslage Göppersdorf und weiter, die Ortslage Wingendorf einschließend, und schließlich, den Wingendorfer Bach querend, ins Tal der Bahre. 6Aus dem Tal der Bahre wechselt die Grenze südlich der Ortslage Hartmannsbach, diese einschließend, wieder ins Gottleubatal und verläuft an dessen westlichem Hang zurück zur Ortslage Breitenau. 7Der ausgenommene Bereich dieser Teilfläche liegt zwischen Hartmannsbach und dem Tal der Bahre. 8Der detaillierte Grenzverlauf ergibt sich jeweils aus den Karten der Anlagen.

(4) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1 : 30 000 (Anlage 1) sowie 142 Detailkarten der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 3) eingetragen. 2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 2) dargestellt.

(5) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(6) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann bei folgenden Behörden zu den genannten Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –
    Stauffenbergallee 2, Raum 4077
    01099 Dresden
    Öffnungszeiten
    Tag von bis
    Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
    Schloßhof 2/4, EF.0.16
    01796 Pirna
    Öffnungszeiten
    Tag von bis
    Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2015

Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident

Änderungsvorschriften