Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 10. Juli 2015

I.
Änderungsbestimmungen

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die durch Richtlinie vom 22. Januar 2015 (SächsABl. S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
 
„f)
Ausgaben für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken (zum Beispiel Pacht oder Miete), auf denen das Vorhaben umgesetzt wird, sind nicht förderfähig.“
2.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 1.8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird das Wort „je“ durch die Wörter „der beteiligten“ ersetzt.
3.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 2.7 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 25 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.“
4.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
 
„3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Waldumbaumaßnahmen mit Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
In Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.6 Buchstabe d Satz 2 wird das Satzzeichen am Satzende durch einen Doppelpunkt ersetzt.
6.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
 
„bb)
bei kommunalen Begünstigten beträgt die Förderhöhe 100 Prozent, wobei hierbei die öffentlichen Ausgaben erfasst sind (EU-Mittel und kommunaler Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird). Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 25 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.“
7.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Verjüngungsmaßnahmen mit Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
8.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 4.8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
 
„bb)
bei kommunalen Begünstigten beträgt die Förderhöhe 100 Prozent, wobei hierbei die öffentlichen Ausgaben erfasst sind (EU-Mittel und kommunaler Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird). Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 25 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.“
9.
Teil 1 Großbuchstabe C Ziffer III Nummer 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Nummern 3.1 und 3.4 NBest-ELER finden keine Anwendung.“
10.
In Teil 2 Großbuchstabe G Ziffer I Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zum“ durch das Wort „zum“ ersetzt.
11.
In Nummer 3.3 der Anlage 6 wird das Wort „Skonti“ durch die Wörter „Skonti, Boni, Rabatte und Gutschriften“ ersetzt.
12.
In Nummer 4.1 Satz 1 der Anlage 6 wird die Angabe „(§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF)“ durch die Angabe „(§ 20 VOB/A, § 20 EG-VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF)“, die Angabe „(§ 12 VOB/A, § 12 VOL/A, § 23 EG-VOL/A, § 9 VOF)“ durch die Angabe „(§ 12 VOB/A, § 12 EG-VOB/A, § 12 VOL/A, § 10 EG-VOL/A, § 15 EG-VOL/A, § 9 VOF)“, die Angabe „(§ 14 VOB/A, § 14 VOL/A, § 17 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ durch die Angabe „(§ 14 VOB/A, § 14 EG-VOB/A, § 14 VOL/A, § 17 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ und die Angabe „(§ 18 VOB/A, § 18 VOL/A, § 21 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ durch die Angabe „(§ 18 VOB/A, § 18 EG-VOB/A, § 18 VOL/A, § 21 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ ersetzt.
13.
Nach Nummer 4.1 der Anlage 6 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt:
 
„4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag möglicherweise für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnte. Bei Aufträgen nach der VOL ab 5 000 Euro, nach der VOB ab 10 000 Euro und nach der VOF ab 20 000 Euro ist grundsätzlich von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen.
 
 
Nach der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2) sind binnenmarktrelevante Aufträge öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Weitere Einzelheiten können der Mitteilung entnommen werden. Es ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe vorzulegen.
 
 
Liegen bei Aufträgen nach Absatz 1 Satz 1 besondere Umstände vor, die ein grenzüberschreitendes Interesse ausschließen (keine Binnenmarktrelevanz) und wird auf eine Veröffentlichung verzichtet, ist dies zu begründen. Als Nachweis ist der Bewilligungsbehörde die Begründung vorzulegen.“
14.
Die bisherige Nummer 4.2 der Anlage 6 wird Nummer 4.3.
15.
Der Nummer 4.3 der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Begünstigte nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntmachung vor, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“

II.
Inkrafttreten

Die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 9 und 10 der Ziffer I dieser Richtlinie treten mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 in Kraft. Die übrigen Nummern der Ziffer I dieser Richtlinie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Nummern 3, 6 und 8 der Ziffer I dieser Richtlinie gelten nicht für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht wurden.

Dresden, den 10. Juli 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär