Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Vom 10. August 2015

Der Sächsische Landtag hat am 8. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das durch das Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
 
b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „der auf den Monat folgt,“ gestrichen und die Wörter „die Erklärung“ werden durch die Wörter „der Kirchenaustritt“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kirchenaustritt erfolgt durch eine persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgegebene Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches an ein Standesamt. Zum Nachweis erteilt der Standesbeamte dem Erklärenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gibt der Personensorgeberechtigte“ durch die Wörter „geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 4 werden mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.“
 
d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Standesbeamte hat den Kirchenaustritt oder den Kirchenübertritt unter Angabe des Datums der Wirksamkeit des Kirchenaustritts oder des Kirchenübertritts folgenden Stellen mitzuteilen:
 
 
1.
der für die Haupt- oder alleinige Wohnung zuständigen Meldebehörde,
 
 
2.
der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder gleichgestellten Vereinigung im Sinne des § 14 Satz 2,
 
 
3.
auf Wunsch des Austretenden, dem für die Fortführung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters zuständigen Standesamt,
 
 
4.
auf Wunsch des Austretenden, dem das Geburtenregister führenden Standesamt.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5 EStG“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kirchensteuer kann der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden (Kappung).“
4.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „getrennt oder besonders“ durch das Wort „einzeln“ ersetzt.
5.
§ 8 wird wie folgt geändert
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Absatz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer aufzuteilen. Maßgebend ist das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge nach dem Grundtarif (§ 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten. Dabei ist die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um die nach § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die Einkommensteuer darauf nach dem gesonderten Steuertarif bleiben bei der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.“
 
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen.“
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ und die Wörter „Abs. 2c Satz 1 und 2 EStG“ werden durch die Wörter „Absatz 2c Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte Gläubiger der Kapitalerträge, ist Kirchenkapitalertragsteuer mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben. Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, ist der jeweilige Anteil hälftig zu ermitteln. Die Kirchenkapitalertragsteuer auf den Anteil nach Satz 2 ist mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben.“
8.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2597) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
9.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nummer 3 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Finanzrechtsweg gegeben.“
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „ Übergangsregelungen “ durch das Wort „ Anwendungsregelungen “ ersetzt.
 
b)
Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden angefügt:
„(4) § 2 Absatz 3 Nummer 3 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist auf Kirchenaustritte anzuwenden, die nach dem 30. November 2014 wirksam geworden sind oder werden.
(5) § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Januar 2015 zufließende Kapitalerträge sind § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 2 Absatz 5 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der nach dem 1. September 2015 beginnt.
(7) § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.
(8) § 7 Absatz 2 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 ist § 7 Absatz 2 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. August 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften