Zustimmungsgesetz
Staatsvertrag
über die gemeinsame Berufsvertretung
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten1
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2021
Das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
– nachstehend „beteiligte Länder“ genannt –
schließen den nachstehenden Staatsvertrag.
Artikel 1
Name, Rechtsstellung und Sitz
(1) 1Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gemeinsame Kammer. 2Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
(2) 1Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie trägt die Bezeichnung „Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer“. 3Der Sitz der Kammer ist Leipzig.
(3) Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) 1Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen.
(5) 1Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Ländern herzustellen. 2Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geändert werden.2
Artikel 2
Kammerversammlung
1Die Kammerversammlung besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Länder zusammensetzt. 2Bei einem Beitritt weiterer Länder erhöht sich die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.
Artikel 3
Vorstand
1Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. 2Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet.3
Artikel 4
Beirat
1Die Landesärztekammern der beteiligten Länder und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie einen Beirat. 2Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildung Empfehlungen geben. 3Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ärztekammern und der gleichen Anzahl Mitglieder aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. 4Die von den Landesärztekammern entsandten Mitglieder sollen psychotherapeutisch tätig sein. 5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 5
Beitritt4
1Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. 2Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.
Artikel 6
Kündigung des Staatsvertrages
1Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.5
Artikel 7
In-Kraft-Treten6
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Sächsischen Staatskanzlei folgt.7
Dresden, den 2. Juni 2005
Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Sozialministerin
Dr. Marianne Linke
Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die
Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister
für Gesundheit und Soziales
Gerry Kley
Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Dr. Klaus Zeh