Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
des Ministerpräsidenten,
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz sowie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Vertretungsverordnung
und der Ernennungsverordnung

Vom 24. September 2015

Auf Grund

des § 58 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704) verordnet die Staatsregierung,
des § 130 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Sächsischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch das Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 130 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnen die Staatskanzlei, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, und
des § 10 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet der Ministerpräsident:

Artikel 1

Änderung der Vertretungsverordnung

Die Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
Die Überschrift des ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 1
Vertretung in gerichtlichen Verfahren“.
3.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 des Sächsischen Justizgesetzes und § 34 Absatz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
4.
In § 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
5.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach
 
1.
dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
3.
dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
4.
anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,
 
vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.“
6.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
 
(1) In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde, die betroffene Hochschule nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch den jeweils betroffenen Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts oder den Generalstaatsanwalt vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Freistaat Sachsen abweichend von Satz 1 durch den Präsidenten des Landgerichts vertreten, wenn dieser für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Staatsbehörde betrifft.
 
(2) In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vertreten.“
7.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sonderversorgungssystems nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch das Polizeiverwaltungsamt vertreten.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
„§ 7
Vertretung in besonderen Verfahren
 
(1) Abweichend von den §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:
 
1.
in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren,
 
 
a)
vor den ordentlichen Gerichten in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht, im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
 
 
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch den jeweiligen Bezirksrevisor,
 
2.
in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
 
 
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
 
 
b)
Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung aufgeführten Verfahren
 
 
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,
 
3.
in Verfahren, die aus einer Übertragung von Ansprüchen der in Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art gegen Dritte hervorgegangen sind, insbesondere nach § 118 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse Chemnitz,
 
4.
in Streitigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes durch die Generalstaatsanwaltschaft,
 
 
b)
über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes durch die Landesdirektion Sachsen,
 
5.
in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte
 
 
a)
nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege, des Vollzugs der Jugendstrafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft,
 
 
b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht,
 
 
c)
in allen übrigen Fällen durch die Justizverwaltungsbehörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat,
 
6.
in Verfahren,
 
 
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319], die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 [BGBl. I S. 10] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
 
 
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern nach Nummer 7 Buchstabe b gegeben ist,
 
 
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 7 Buchstabe d gegeben ist, oder
 
 
d)
über einen Arrest nach § 111d der Strafprozessordnung durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,
 
7.
in Verfahren, die hervorgehen aus
 
 
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a der Justizbeitreibungsordnung und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
 
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
 
c)
der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
 
 
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.
 
Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz betrifft.
 
(2) In Verfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 für die dort bezeichneten Verfahrensgegenstände entsprechend.
 
(3) Abweichend von den §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. § 3 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
9.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
10.
Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 2
Vertretung als Drittschuldner“.
11.
Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
 
„Abschnitt 3
Verfahren
 
§ 10
Zustellung an eine nicht zuständige Stelle
 
Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Schriftstück ist zurückzugeben; es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.“
12.
Der bisherige dritte Abschnitt wird Abschnitt 4 und die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.

Artikel 2
Änderung der Ernennungsverordnung

In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „A 12“ durch die Angabe „A 13“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. September 2015

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Uwe Gaul
Staatssekretär

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften