Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vom 16. Oktober 2015

Auf Grund des § 77 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Inanspruchnahme der Elternzeit“.
2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge.“
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 2.
3.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Inanspruchnahme der Elternzeit
 
Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“
4.
In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.
5.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Übergangsregelungen
 
Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 24 und 25 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der am 30. Juni 2015 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2015

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften