Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 26. Oktober 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. April 2018

Es verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 16 Nummer 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342):

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 193) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(SächsGwGZustVO)“ durch die Wörter „(Geldwäsche-Zuständigkeitsverordnung – SächsGwGZustVO)“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
 
Zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die verpflichteten
 
1.
Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes,
 
2.
Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes,
 
3.
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes,
 
4.
Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes und
 
5.
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes
 
die Landesdirektion Sachsen.“

Artikel 2
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung1

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Art. 2 der Verordnung vom 26. März 2018 (SächsGVBl. S. 145)