Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Vom 15. Oktober 2015

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „SächsSchKGAGFördVO“ das Wort „Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung –“ eingefügt.
2.
In § 1 wird die Angabe „§ 6 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30. November “ durch die Angabe „31. Oktober “ ersetzt.
4.
In § 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „EUR für freie Träger oder 39 800 EUR für kommunale Träger jeweils“ werden durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „54 000“ wird durch die Angabe „55 000“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Vollzeitäquivalente. Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres. Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß
 
 
1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
 
 
2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente
 
 
erhöht.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
7.
Die Ziffern II und III der Anlage werden wie folgt gefasst:
„II.
Basiswerte

II. Basiswerte
Nr. Beschreibung Dauer
1. Aufwand für Weiterbildung  
  Für Weiterbildung können maximal 2 400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Eine Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet, indem sie von der Jahresarbeitszeit abgezogen wird. abhängig von der tatsächlichen Durchführung
2. Aufwand für Supervision  
  Für Supervision können maximal 1 800 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden abhängig von der tatsächlichen Durchführung
3. Durchschnittlicher Zeitbedarf  
  a) für ein Gespräch zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d 90 Minuten
  b) für ein Gespräch zur Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d einschließlich einer Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 SächsSchKGAG 90 Minuten
  c) bei einer Beratung im Rahmen eines Hausbesuches zusätzlich zu den Buchstaben b und d 60 Minuten
  d) bei psychologischer/psychosozialer Beratung
aa) als Einzelberatung
bb) als Paarberatung
75 Minuten
105 Minuten
  e) für eine Präventionsveranstaltung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SächsSchKGAG 240 Minuten
  f) für einen Beratungsfall zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 1 800 Minuten
4. Aufwand für  
  a) Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 SächsSchKGAG pro Vollzeitäquivalent pro Jahr 2 375 Minuten
  b) sonstige Vernetzungsarbeit pro Vollzeitäquivalent pro Jahr einschließlich Vernetzung zum Verfahren der vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 3 960 Minuten
III.
Berechnung der Gesamtjahresarbeitsleistung

Die Gesamtjahresleistung einer Beratungsstelle wird als Summe aus folgenden Positionen ermittelt:

1.
Summe der absolvierten Weiterbildungszeiten pro Beratungsstelle
2.
Summe der durchgeführten Supervisionszeiten pro Beratungsstelle
3.
Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a
4.
Anzahl der Beratungsgespräche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b
5.
Anzahl der Hausbesuche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c
6.
Anzahl der psychologischen/psychosozialen Beratungsgespräche
 
a)
als Einzelberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
 
b)
als Paarberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
7.
Anzahl der Präventionsveranstaltungen multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e
8.
Anzahl der Beratungsfälle zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe f
9.
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a
10.
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b.“

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften