Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung

Vom 17. November 2015

I.

Die Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2014 (SächsABl. S. 971) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
 
„Anlage 4
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Jugendfeuerwehren“.
2.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), und dieser Richtlinie Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der den Zuwendungsempfängern auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe obliegenden Aufgaben sowie zur Förderung der Jugendfeuerwehren.“
3.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Beschaffung von Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung gemäß der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, einschließlich der notwendigen Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Ausrüstung für Mitglieder der Jugendfeuerwehr,“
 
b)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
 
 
„i)
Umbau, Erweiterung oder Neubau (Errichtung) von Leitstellen im Sinne des § 11 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, wenn die in der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) geändert worden ist, festgelegten Anforderungen erfüllt werden; für den Neubau (Errichtung) von Leitstellen jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent des den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz entstehenden Kostenanteils nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,“
 
c)
Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
 
 
„k)
Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Buchstabe a bis i genannten Fördergegenstände, soweit es sich dabei um die Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), handelt,“
 
d)
Nach Buchstabe l werden folgende Buchstaben m und n angefügt:
 
 
„m)
Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr,
 
 
n)
Kommunale Modellprojekte im Brandschutz, die der Verbesserung der Tageseinsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren dienen. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung der Einsatzbereitschaft durch sachverständige externe Dritte, die unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe ,Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020’ im Abschlussbericht unter Ziffer II Bemessungsgrundlagen festgelegten Kriterien für die Einsatzbereitschaft durchgeführt werden. Derartige Untersuchungen können durch den Landkreis für sein Kreisgebiet oder von der Gemeinde für ihr Gebiet erfolgen. Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft vor einem Neubau oder einem wesentlichen Umbau eines Feuerwehrhauses eine Standortuntersuchung zu den Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft durchführen lassen. Die Untersuchungen sind grundsätzlich auf der Basis softwaregestützter, wissenschaftlicher Berechnungsmodelle durchzuführen.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „(VwV SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 49) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz – KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2551) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
 
c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
 
 
„8.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe e, g und i für Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, werden nur nach Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde gewährt.“
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
„4.
Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigen der Jugendfeuerwehr jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro.“
 
b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „f“ die Wörter „für die Erstausstattung für Fahrzeuge der Feuerwehr und der Ebene 4 im Digitalfunknetz,“ eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
 
 
„7.
Die Zuwendungen an die Jugendfeuerwehr sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 4) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Für die Beantragung ist die Anzahl der Angehörigen der Jugendfeuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend (Jugendfeuerwehr-Statistik). Im Antrag ist zu erklären, dass die Angaben vollständig und richtig sind und ausschließlich zur Unterstützung der Jugendfeuerwehr verwendet werden. Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten für die Jugendfeuerwehr ist nicht zulässig. In die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung soll der Gemeindewehrleiter einbezogen werden. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V und Ziffer VI Nummer 2 bis 6 finden keine Anwendung.“
7.
In Ziffer VII wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
 
„5.
Die Antragsunterlagen nach Ziffer VI Nummer 7 (Anlage 4) gelten als Verwendungsnachweis. Ein besonderer Auszahlungsantrag entfällt.“
8.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
9.
Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 4 angefügt:

II.

Für Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2014 (SächsABl. S. 971) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), weiter anzuwenden.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Abweichend davon tritt die Änderung nach Ziffer I Nummer 6 Buchstabe a und Ziffer I Nummer 8 am 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 17. November 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage 3

Anlage 4

Änderungsvorschriften